Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1977) (77)

— 125 — ten, mit minem. / Jnsigel. der geben . ist, ze wil. in der stat, an Sant/ Mathyes. tag. in dem. Jar do man zalt von .. gottez gebürt drüzehen- hundert / iar. Senzig iar. darnach. in dem. ahteden. Jar, / Übersetzung Ich Hugo von Hohenlandenberg, Ritter, erkläre und tue kund öffentlich mit dieser Urkunde, da meine Vettern, die von Landenberg von Greifensee mit Erlaubnis und Willen der durchlauchten hochge- borenen Fürsten, meiner gnädigen Herren, Herzog Albrechts und Herzog Leopolds, Herzögen von Österreich die Feste Gutenberg in Chur- walchen zu meinen Händen in Pfandesweise von denselben meinen Herren von Österreich gebracht und zugeeignet haben, mit aller Zube- hör und für gleich viel Geld, wie sie den vorgenannten meinen Vettern von Landenberg von Greifensee von den obgenannten meinen Herren von Österreich verpfändet war, habe ich gesunden Leibes und Verstan- des nach reiflicher Überlegung wohlbewusst für mich und alle meine Erben recht und redlich mit erhobenen Händen einen vorgelesenen Eid öffentlich bei den Heiligen geschworen, der Aufkündigung gehorsam zu sein ohne jede Beirrung und Widerrede, ohne Betrug, gegenüber den vorgenannten meinen Herren von Österreich, ihren Erben und Nachkommen oder für wen sie die Auslösung verschaffen, um ebenso- viel Geld wie die vorgenannten meine Vettern von Greifensee darauf gehabt haben, laut der Pfandbriefe, die sie von den Vorfahren der ge- nannten Herren von Österreich darüber hatten, die nun ersetzt sind durch eine andere Urkunde, die auf mich und meine Erben lautet, um dieselbe Summe für mich und meine Erben. Und wenn es sich ereignet und man Auslösung von uns fordert, sollen wir bezahlen lassen in einer der vorgenannten unserer Herren von Österreich Städte im Aargau oder Thurgau, wo man uns denn die Bezahlung anbietet und sollen dazu goldene und silberne Pfennige oder ungemünztes Gold, was man uns denn anbietet, eines oder das andere annehmen, soviel, bis wir nach gesetzlichem und gewöhnlichem Kurs die Geldsumme laut Urkunde, die wir von vorgenannten Herzögen darüber haben, bezahlt erhalten, ganz ohne jeden Betrug. Auch sollen wir, ich und meine Erben beim selben Eide die vorgenannte Feste und was dazuge- hört, solange sie von uns nicht gelöst ist, innehaben und nutzen ohne Beschädigung, Verderbung und Abgang samt den rechtmässigen, fest- gesetzten Nutzungen, die unsere vorgenannten Herren von Österreich
	        

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