Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

Wanderung wurde mit dem Einzug des Vermögens bestraft und jeg- liche Werbung zur Auswanderung war verboten. Wer gegen dieses Verbot verstiess, sollte «auf ein oder mehrere Jahre zur öffentlichen Arbeit verurtheilt» werden.30 Die strengen Vorschriften bewirkten, dass die Auswanderung in den Jahren nach dem Erlass des Patents von 1809 äusserst gering war, ob- wohl es für die stark wachsende Bevölkerung im Lande selbst immer weniger Arbeit und Verdienst gab. Auswanderungsbewilligungen wur- den vor allem an Mittellose abgegeben. Andere entgingen den hohen Abgaben durch heimliche Auswanderung oder indem sie, trotz des Verbots, in fremden Kriegsdienst traten. Andere wiederum umgingen die restriktive Auswanderungspolitik des Landesherrn und reisten Jahr für Jahr in die Schweiz oder nach Schwaben, wo sie den Sommer über «ein schönes Geld»31 verdienten.32 Im Verbot der Werbung für die Auswanderung ist wahrscheinlich auch der Grund dafür zu suchen, dass die Auswanderung nach Amerika erst Mitte der 40er Jahre einsetzte. Bereits 1820 nämlich hatte Haupt- mann von May aus Bern dem Oberamt «eine Einladung für Kolonisten nach Nordamerika» übermittelt und darum ersucht, «zur Unterstützung des Colonistenwerbens beizutragen». Das Oberamt lehnte das Ansuchen allerdings «als dienstwiedrig» ab.33 Das Auswanderungspatent von 1843 Das Auswanderungspatent von 1809 spiegelt die Auffassung des Ge- setzgebers, Bevölkerungswachstum stelle eine Bereicherung dar und müsse daher erhalten bleiben. In den 40er Jahren aber begann man in der starken Zunahme der Bevölkerung34 die Ursache für die Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Situation zu sehen. Nun wurde die Auswanderung zum willkommenen Mittel, sich der Armen und uner- 30 Ospelt, S. 57 f. 31 LRA 86, Aufsatz über Liechtenstein anlässlich einer Lehrerprüfung, 12. 10. 1847, zit. n. Geiger. 32 Ospelt, S. 58, 62. 33 LRA ExhP 1820, Nr. 192. von May an OA, 12. 5. 1820. Das Schreiben war nicht mehr auffindbar. 34 s. o. S. 23. 27
	        

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