Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

hann I. das «Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch», die «Allgemeine Ge- richtsordnung» und das Strafgesetzbuch sowie die Strafprozessordnung von Österreich übernommen und in Liechtenstein eingeführt. Durch eine «Generalrezeptionsklausel» des Fürsten aus dem Jahre 1819 er- hielten überdies alle auf Liechtenstein anwendbaren österreichischen Nachtragsgesetze automatisch Gültigkeit. Erst ab 1843 wurden sie durch besondere Rezeption und Publikation zu «liechtensteinischen» Gesetzen. Die rechtliche Verflechtung hatte ihre Auswirkungen auf die Ge- richtspraxis: Nur die erste Instanz, das fürstliche Oberamt, lag im Lande selbst. Zweite Instanz war die fürstliche Hofkanzlei in Wien und zur dritten Instanz und «obersten Justizstelle des souverainen Fürstenthums Liechtenstein»14 wurde 1817 das Oberlandesgericht für Tirol und Vor- arlberg in Innsbruck bestimmt. Die Revolution von 1848 Die Auflehnung gegen die absolutistischen Herrscher, die sich, aus- gehend von der Pariser Februarrevolution, bald über weite Teile Euro- pas ausbreitete, machte auch vor den Grenzen Liechtensteins nicht halt, wenn man sich auch der Revolutionsbewegung nur zögernd anschloss und gewaltsame Ausschreitungen vermieden werden konnten. Der politische Durchdringungsprozess der Bevölkerung war von zwei Seiten her erfolgt. Einmal durch den Historiker und Erzieher Peter Kaiser,15 der sich von 1840 an zum Anwalt des Volkes gemacht und sich 14 HKW ExhP 1852/11453; HKW ExhP 1855/220, zit. n. Geiger. 15 Peter Kaiser (1793 — 1864), geb. in Mauren, Gymnasium in Feldkirch, 1810 Akademisches Gymnasium Wien. Nach Studien an der Universität Wien begab er sich 1817 an die Universität Freiburg i. Br., wo er mit dem radikalen Liberalismus Bekanntschaft machte und Mitbegründer der Frei- burger Burschenschaft wurde. Später wirkte er in der Schweiz als Lehrer an den Schulen Fellenbergs und Pestalozzis und wurde Rektor der Kantons- schule Aarau. 1837 wurde er als Rektor an der Kantonsschule in Disentis und später in Chur berufen. Sein entscheidendes Wirken für Liechtenstein war seine 1847 veröffentlichte «Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein», die wegen der scharfen Kritik an der absolutistischen Staatsform vorerst verboten wurde, und seine aktive Mitwirkung an der Verfassungsarbeit in den Jahren 1848/49. Vom 18. 5. 1848 bis 26. 9. 1848 war Kaiser liechten- steinischer Abgeordneter bei der Nationalversammlung in Frankfurt. Nä- heres zu Peter Kaiser s. Allgäuer Robert, Peter Kaiser (1793- 1864), Bei- träge zu einer Biographie, Vaduz, JBL 1963. 17
	        

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