Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

Verpflichtung, die ihm durch die Bundesakte auferlegt worden war. Liechtenstein blieb, wie dies 1808 in der Dienstinstruktion für den Land- vogt Josef Schuppler festgelegt worden war, ein Objekt des obrigkeit- lichen Willens. Die gesamte Staatsgewalt lag beim Fürsten, der das Land über das Oberamt in Vaduz regierte. Landvogt, Rentmeister und Ge- richtsschreiber bildeten die dem Fürsten gegenüber verantwortliche Regierung. Die in der Verfassung von 1818 vorgesehenen Landstände bestanden aus drei Abgeordneten des Klerus sowie der Landsmannschaft, die sich aus den Ortsrichtern und den Säckelmeistern der einzelnen Gemeinden zusammensetzte. Eine Volksvertretung im heutigen Sinne aber war dieser erste liechtensteinische Landtag bei weitem nicht; seine Zustän- digkeit war äusserst gering. An seiner jährlichen Sitzung durfte er das vom Fürsten vorgelegte Steuerpostulat, durch das die noch ungedeckten Staatsaufwendungen bezahlt werden mussten, akzeptieren und über dessen Verteilung und Einbringung beraten. Ein weiteres Vorschlags- recht existierte praktisch nicht, und dem Volke blieb lediglich die Mög- lichkeit, seine Wünsche in untertänigst abgefassten Bittgesuchen an den Fürsten heranzutragen. Berücksichtigung fanden diese Bittgesuche selten. Die neue Gemeindeordnung von 1842 1842 erliess der im wesentlichen konziliantere Fürst Alois IL (1836 — 1858) eine neue Gemeindeordnung, die zwar demokratische Formen brachte, den demokratischen Gehalt aber vermissen Hess. Die neue Ordnung sah unter der Aufsicht des Oberamtes Gemeindeversammlun- gen vor, bei denen die Gemeinden jeweils drei Kandidaten für das Amt des Richters, des Säckelmeisters und der Geschworenen wählen durften. Aus diesen Kandidaten bestimmte dann das Oberamt die eigentlichen Amtsinhaber auf eine Dauer von drei Jahren. (Bisher hatten die Ge- meinden nur für das Richteramt ein Vorschlagsrecht gehabt.) Eine wei- tere Autonomie für die Gemeinden brachte die Gemeindeordnung nicht. Die von den Gemeindeversammlungen zu behandelnden Geschäfte wurden vom Oberamt vorgeschrieben und die Beschlüsse bedurften, um Rechtskraft zu erlangen, der oberamtlichen Bestätigung. Im übrigen war Liechtenstein eng mit der absolutistisch-bürokrati- schen Monarchie Österreichs verknüpft: Schon 1812 hatte Fürst Jo- 16
	        

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