Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

Neuer Zollvertrag mit der Schweiz Endgültig konnten die Schwierigkeiten, die durch die Kündigung des Zollabkommens mit Österreich entstanden waren, aber nur dann ge- löst werden, wenn es dem Lande gelang, sich wieder in eine enge wirt- schaftliche Bindung mit einem grösseren Partner zu begeben. Österreich kam dafür nicht mehr in Frage und als Alternative bot sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an, mit der schon lange viel- fältige Beziehungen bestanden hatten: Das Fürstentum Liechtenstein gehörte seit jeher zum Bistum Chur und 1874 hatten die Schweiz und Liechtenstein einen Niederlassungsvertrag abgeschlossen. 1886 hatten sich die beiden Länder zudem über die beiderseitige Zulassung von Medizinalpersonen, die im Grenzgebiet wohnen, geeinigt. Es war also nur logisch, wenn Liechtenstein gleichzeitig mit der Abwendung von Österreich versuchte, seine Beziehungen zur Schweiz enger zu knüpfen. Als erstes bat es den schweizerischen Bundesrat um die diplomatische Vertretung des Fürstentums im Ausland, ein Wunsch, dem der Bundesrat am 24. Oktober 1919 nachkam. Ein zweites Vertragswerk, das eine Annäherung an die Schweiz brachte, war der Postvertrag, der die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes gegen Bezahlung der Selbstkosten der Schweiz übertrug, dem Fürstentum Liechtenstein aber die Möglichkeit gab, eigene Briefmarken herauszugeben und damit erhebliche Einnahmen für die Staatskasse zu erzielen. Das wichtigste Abkommen in diesem Anlehnungsprozess war aber zweifellos der Zollvertrag, in dem das Territorium des Fürstentums Liechtenstein zum integralen Bestandteil des schweizerischen Zollge- bietes erklärt wurde. Der Vertrag trat am 1. Januar 1924 in Kraft und sah in seinem ersten Artikel vor, «dass während der Dauer dieses Ver- trages von keiner Seite Abgaben erhoben sowie Beschränkungen und Verbote der Ein- und Ausfuhr erlassen werden» dürfen. Um den An- schluss auch gesetzestechnisch zu ermöglichen, wurde ausserdem ver- einbart, dass die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung, sowie an- dere Gesetze, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt, auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Gültigkeit haben. Ausserdem wurde bestimmt, dass alle Handels- und Zollverträge, die die Schweiz mit Drittstaaten abgeschlossen hatte, auch für Liechten- 131
	        

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