Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

einem aufrechten Kapital an Schuldner gefordert werden; doch nur dann, wenn Schuldner der Schuld geständig ist, und keine Einwendun- gen vorzubringen vermag. Wie bald jedoch Schuldner die Schuld nicht eingestehet, oder Einwendungen beibringt, dann haben die Gerichten sich aller Zwangsmitteln in so lange zu enthalten, in wie lange sie hiezu durch amtlichen Auftrag nicht werden bevollmächtigt werden; und es wird dann nur ihre Sache seyn, den Kläger zur Anbringung seiner Klage vors Amt zur verweisen. Sollen jedoch diese Anstalten zu dem vorgesetzten Zweke führen, so muss ein Mittel eintretten, durch welches der Zusammenhang zwi- schen den Gemeinden, und dem Amte befördert, und die Aufträge des Amtes, dann die erfolgenden Schlussfassungen, den Gemeinden bekannt werden — Diess kann nur dadurch erreicht werden, wenn jede Ge- meinde an einem bestimmten Tage einen Abgeordneten zum Amte sen- det, der dort die öffentlichen Kundmachungen anhöret, die besonderen Aufträge annimmt; und sie den Gerichten hinterbringt. Dieser Tag wird in jeder Woche der Samstag seyn, an welchem sich um 10 Uhr die De- putaten einer jeden Gemeinde auf der Amtskanzlei einzufinden, und die amtlichen Verfügungen anzuhören, dann sie sogleich dem Richter, und in seiner Abwesenheit dem Altgeschworenen zu hinterbringen ha- ben, am zweckmässigsten wäre es, wenn hiezu aus jeder Gemeinde ein eigenes Individuum gegen einen verhältnismässigen Lohn angestellet; und für den Vollzug des ihm anvertrauten Geschäftes verantwortlich würde; was also die Gemeinden dergestalten einzuleiten haben, dass diese Amtstäge schon am künftigen Samstage beginnen können. Weiters lässt sich das gute nicht verkennen, welches aus der von Sr. Durchlaucht gebothenen Vereinigung der Grundstüke bis wenigstens auf 400 • Klafter entspringen wird; Das Amt erwartet, also, dass sich sämtliche Unterthanen dieser Vereinigung nicht nur nicht entgegen- setzen, wohl aber alles zur Erziehking derselben beitragen werden, und versichert dagegen, dass es sobald thunlich über sämtliche Besitzungen nach höchster Anordnung ordentliche Grundbücher verlegen, und da- durch nicht nur das Eigenthum sichern, sondern auch den öffentlichen Kredit u. bessere Uibersicht bringen wird. Endlich erwarten Se. Durchlaucht von dem guten Willen der Unter- thanen zur besseren Landescultur, dass die vorhandenen Gemeinheiten oder Oedungen da wo sie noch bestehen, unter annehmbaren Beding- 456
	        

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