Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

durch selben der Zustand des Fürstenthums untersucht; und dem man- gelhaften durch eine weisliche Anordnung abgeholfen werden möchte. Mit dem gewiss reifesten, und untrüglichsten Forscherblike durch- sah dieser würdige Geschäftsmann alle Zweige der Landesverwaltung, überzeugte sich, wie unvollkommen, und zwekwidrig die öffentliche Anstalt, der sicherste Grund innerlicher Ruhe, und des Privateigen- thumes — gehandhabt werde; und säumte nicht, durch wohldurch- dachte Vorschläge das manglende zu ergänzen, und so das Glük des Unterthanes herbei zu führen. Leicht könnte ich die Vortheile, die sich aus der Anwendung seiner Grundsätze für das Wohl des Landes ergeben werden in Kürze dar- stellen, doch würde ich hiedurch nur der angenehmen Erwartung eines jeden einzelnen vorgreifen, die er sich von der Zukunft verspricht — sohin will ich davon ganz schweigen, und nur jenes berühren, was Se. Durchlaucht nach höchst eigenen Ausdrüken sich von der künftigen Ver- fassung ihres Landes versprechen. Eine den dermahligen Zeiten ent- sprechende den Unterthan beglükende Staatsverwaltung, und den Ent- wurf diesfälliger Vorschriften, die den Unterthan zur Industrieverbes- serung, des Landbaues, Cultivirung der Oedungen, Einführung nützli- cher Gewerbe, und Regung des Komerztriebes aneifert, die ihm sein Eigenthum vollständig sichert, reine Moralität verbreitet, und ächte Re- ligionsgrundsätze schützet. Kann ein Landesherr für seine Unterthanen mehr thun, und sind diese nicht zur thätigsten Mitwirkung verbunden, um alle so wohlthätig gewährten Wünsche bald erfüllt zu sehen. Es liegt nur an euerer Folgsamkeit, und guten Willen; und es kann der gute Erfolg nicht fehlen; Vor allem ist nicht zu verkennen, dass, wenn wir allen diesen erst itzt berührten Erwartungen entsprechen wollen, was wir doch müssen — die dermahl ausgeübte Gerichtsbarkeit fernerhin nicht bestehen könne; denn sie gewährt weder der Obrigkeit, noch dem Unterthan; die süsse Beruhigung der in Volzug gesetzten Gerechtigkeit. Der Obrigkeit nicht, weil sie bis itzt nicht in der ununterbrochenen Kenntnis sämtlicher Rechte, und Handlungen der Unterthanen gesetzt war, vielmehr mehreres das nur durch die Amtsverwaltung geschlichtet werden sollte, durch untergeordnete Nebenpersonen in Ausführung ge- bracht wurde, woraus in der Folge zwischen den Antheilnehmern 453
	        

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