230 Schäfhaber Laut Urbario der Herrschaft Schellenberg fol 194 sind alle Haushaltungen von Ruggel, Ben- dern, Gamprin, von Müsenen, aus der Ge- meinde Eschen, und von Schönbühl aus eben dieser Gemeinde, von Schellenberg aber nur vier, nun vierzehn Haushaltungen schuldig, jährlich mit Ausschluss der Hausarmen einhalb Viertl Haaber zur Fassnachtszeit abzuführen, den sie immer nach dem letztjährigen Feldkir- cher Mittlmarktpreiss reluiren; Dieser ertrug ao 1814 von 188 Haushaltungen 94 Viertl, und am Gelde a 1 f 3 x Kelleramtsnutzung Für verkauften Wein und Brandwein. Die Kellereien sind im herrschaftlichen Schlosse ob Vaduz, wohin aus allen herrschaftlichen Torkeln die Weine, die entweder im Torkl nicht verkauft werden können, oder sonst zur Aufbe- wahrung bestimmt sind; durch Frohnfuhren hinaufgeschaffet werden. Sie sind unter doppel- ter Sperre des Rentmeisters, und des herrschaft- lichen Binders, und innsbesondere wird jede 231 Weinerfolgung an fremde Käufer, oder an Kie- fer selbst noch obendrein durch ein Amtsindi- viduum controlirt, das sonach die erfolgte Quan- titaet zum Anweise angiebt. Der Verkauf in dem Torkel hat vor der eigenen Einkellerung besonders in Gerathjahren in so weit, in wie weit ein verhältnissmässiger Theil zum eigenen herrschaftlichen Schanke nicht nur, sondern auch zum Verkaufe unterm Raifen im Falle eines künftigjährigen Misjahres vorbe- halten wird, immer dann den Vorzug, wenn der Wein in einem leidentlichen Preise an Mann gebracht werden kann, denn