In Grundbuchgeschäften nach dem höchsten Grundbuchspatente vom lten Jänner 1809. § 41. 1 für die Einschreibung eines Besitzers ins Grundbuch 2 für die Auslöschung einer Besitzers aus dem Grund- buche 3 für die Eintragung einer Schuld, oder anderen Ver- bindlichkeit in das Grund- buch 4 für die Auslöschung einer in dem Grundbuche vorge- merkten Verbindlichkeit 5 für die Eintragung der Ur- kunden welche den Besitz begründen, in das 218 Urkundenbuch, nach dem Werthe des Gutes Von 10 fr bis 25 fr . . . « 25 « 50 fr .. . 50 « 100 fr . . . « 100 « 200 fr . . . 200 « 400 fr . . . 400 « 500 fr . . . 500 « 1000 fr . . . « 1000 « 1200 fr . . . und dann für jedes Hundert darüber 6 für die Eintragung der Ur- kunden, welche die Vormer- kung einer Schuld oder ande- rer Verbindlichkeiten, oder die Löschung der vorgemerkten begründen, in das Urkunden- buch, nach dem Betrag der Schuld, oder Verbindlichkeit 378