Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

anders als mit amtlicher Bewilligung zugestan- den. Für diese Bewilligung müssen sie nach Umständen, je nachdem sie durch längere, oder kürzere Zeit handeln, oder auf grösseren, oder geringeren Absatz rechnen, eine Taxe von 6 fr bis auf 30 x herunter jährlich bezahlen. Das Erträgniss ist nach Verschiedenheit der Menge von Hausierern, und den Artikeln mit denen sie handeln wollen, relativ, und bestund ao 1814 in Handelsgerechtigkeit. Ist eine Art Handelssteuer die jedem Innländer auferlegt wird, wenn er mit ein, oder dem an- deren Artikl handeln will; Sie wird nach dem muthmasslichen Absätze gefordert, und fällt bei inzelnen von jährl 8 f bis auf 2 fr herunter; Im Jahre 216 1814 ertrug sie Die Tafernzinsen, der Wurzelgraberzins, Aschen- sammler- Lumpensammlerzinns- Schleiferge- rechtigkeit, Klampfnerbefugniss- Sägfeilbefug- niss, Hausierbefugniss, und Handelsgerechtig- keiten werden von Jahr zu Jahr in eine Consig- nation gebracht, der höchsten Approbation un- terlegt; und mit dieser Konsignation der Emp- fang belegt. Taxgelder Werden seit der vom lten Jänner 1809 einge- führten neuen Landes und Gerichtsverfassung, gemäss nachstehenden Bestimmungen abge- nommen. In Streitsachen nach der höchsten Orts ge- nehmigten Taxscala dto 30 Xmbr 1809. 376
	        

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