jährlich als Schutzgeld in der oberen Landschaft Vaduz If30x in der unteren Landschaft Schellenberg aber 2f — Im Jahre 1814 giengen ein Da sich nur bestimmungsloses gefährliches Gesindl, das sonst nicht gerne irgendwo gedul- det wird, hierorts einschleichen will, so muss mit Aufnahme desselben sehr vorsichtig fürge- gangen werden, wenigstens werden seit dem Jahre 1809 neue Hintersässen nur in so ferne aufgenommen, in wie ferne sie sich über einen Nahrungsstand ausweisen, und beim Amte or- dentliche Heimathscheine deponieren, um sie dann, wenn entweder ihre Bestimmung beendet ist, oder sie einen tadelhaften Lebenswandl füh- ren, sogleich in ihre Heimath zurukschiebeh zu können. Ohne diesem Heimathscheine erwachsen sie dem Lande zur Last, und Beschwerde, wie dies schon bei vielen alten Familien eintrift, die von jeher hier geduldet wurden, und nun nir- gends mehr hingeschoben werden können. Würden sie sich auf eine ehrliche Nahrungs- quelle verlegen, dann wären sie dem Lande nützlich, allein sie sind meistens herum- 211 irrendes von Stehlen, und Betteln lebendes Ge- sindel, das wenn es ein Land durchstrichen hat, oder auf einer sträflichen Handlung betretten wird, mit Schub hieher geschikt, und hier ge- duldet werden muss. Confiscations und Strafgelder Unter dieser Rubrik werden alle vom Amte verhängte Geldstraffen, verrechnet. Sie sind nach dem gesetzlichen Ausmaass verschieden, und betrugen ao 1814 372