Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

206 beim Zollamte angemeldet, und gehörig ver- zollet haben. 6'"" Jene Wirthe hingegen, welche ein Gränz, oder das Hauptzollamt passiren, haben bei son- stiger Konfiskazion den Wein anzugeben, und die Zollpolleten zu lösen. 7te"s Ist den Wirthen untersagt für dritte Perso- nen Weine aufzukaufen, thun sie es aber den- noch, so sind diese Weine eben so, wie die eigenen dem Umgelde unterworfen. giens jeder Wirth der zur Berechnung des Um- geldes einen geringeren Schankpreiss anzeigt, soll für jeden Betrettungsfall eine Straffe von 22 fr erlegen. 9tem Solche Wirthe, die mehr eigenthümliche Weingüter besitzen, und mehr Wein fechsnen, als sie zum Schanke benöthigen, sollen über ihren erfechsneten Vorrath ein genaues Register führen, jeden Verkauf unterm Raifen, den sie inner Landes vollziehen, mit Vorweisung dieses Registers beim Oberamte anmelden, wo er ih- nen abgeschrieben werden wird; den Wein wel- chen sie aber ausser Landes verkaufen, sollen sie beim Hauptzollamte bei Erhebung der Zoll- pollete unter der Unterschrift des Hauptzollers in dem Register sich absetzen lassen, und dieses jedesmahl bei der jährlichen Um- 207 geldsrechnung dem das Umgeld berechnenden Beamten vorlegen, und von ihm vidiren lassen. Jener der hier wieder handelt, und entweder seinen Vorrath nicht genau aufzeichnet, oder die Anmeldung eines veräuserten Weines un- terlässt, soll das erstemahl mit einer Straffe von 100 fr belegt, das zweitemahl aber, soll ihm der gesammte Weinvorrath confisciret werden. Nach diesem Gesetze ist man nun im Stande, mit Zuhilfenahme der Torkelregister, und der Zolljournale auf die Quantitaet der ausge-
	        

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