Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Der Wein, den er heuer einlegt, oder sich im Laufe des nächsten Jahres aus dem Auslande kommen lässt, wird ihm das nächste Jahr kurz vor der Weinfechsung berechnet, und er ist schuldig den entfallenden Betrag zu Martini baar zu erlegen. Zum Behuf der Umgeldsberechnung wird jeder Wirth insbesondere vor das Amt geladen, und dort diese mit ihm durch den Rentmeister in Ordnung gebracht. Dieses Gefäll ist sonderlich in Gerathjahren erträglich, allein die Wirthe bedienten sich allerhand Bevortheilungen, um so wenig als möglich Umgeld zu bezahlen; daher gehörten a dass sie für sich, und ihre Hausleute unter dem Vorwande, dass sie das, was sie selbst brauchen, nicht ausschänken, alle Jahre einen 204 bedeutenden Haustrunk in Abschlag brachten; b dass sie von jenem neuen Weine den sie von der Einkellerung bis zur Visirung ausschänkten, kein Umgeld bezahlten; dass c sie die Quantitaet des eingelegten Weines, und anderen Getränkes willkührlich angaben, denn es wurde durch den Rentmeister und Kü- fer die Kellervisitation nur einmahl im Jahre, gewöhnlich um Weihnachten herum vorgenom- men, was sich da fand, diente pro basi zur Um- geldsrechnung, dagegen wurde alles übergan- gen, was der Wirth vom neuen Weine vor der Visirung ausschänkte, oder was er sich in der Folge beischafte. Zudem legten sie d die erkauften Weine oft in abseitige, oder Privatkeller, um sie nur vor der Visirung ver- heimlichen zu können; Endlich e wurde das Umgeld gewöhnlich nur vom Weine abgenommen, das andere Getränke hin- gegen abgabenfrei betrachtet.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.