Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

:rk thun solle; Allein die Unterthanen be- ;n von jeher, dass dies ihre Schuldigkeit ;ey, nie gefordert, und nie verrichtet wor- ^eswegen sie sich in Güte weder zur Na- rästazion, noch zur billigen reluition fü- ollten, und mit Gewalt hiezu sonderlich :n dermahligen schweren, ohnehin zur e geeigneten Zeiten nicht angehalten wer- innen. nd Weggelder ind, und Rheinzoll wird dermahl nach orliegenden allerhöchsten Zollgesetze en Juny 1808 abgenommen, nach wel- entrichten x Effecten, Güter, und Waaren, auch ; Gegenstände, die in der Zolltariff insbesondere benannt sind von Spor- en 3 gemein vom Zenten 2 oder Sauerbrunnenwasser pr Kiste . 3 Häute, und Felle, als gegerbte, und irbte Sohlhaut, Hirschhaut pr Stück . 2 brige Fell und Häute pr Stük ... 1 : frische, oder lebendige aller Gattun- Fuhr 8 ir einen Buschen 2 le, oder Seilerwaren feine pr Zenten 4 pr Zenten 2 vand, Bettdecken, Bettfedern pr Zenten 12 n Fässel stok ein Stuk in Stuk vein aller Gattung ein Sohm . ein Legele 13 Viertl . mdere Consumozoll von Viertl Zoll von Brandwein wurde laut hoch esetze von 25 Sept. 1811 erhöht. 
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