Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Item die Früchten so bishero aus der unteren Grafschaft zum Pauren auf dem Wasser ge- führt, von Früchten, oder andern daselbigen von dar gegen Vaduz zu führen schuldig.» Aus diesen Bemessungen gehet hervor, dass die Frohnen in diesem Lande von keinem Belange, und meistens mit Gegenverpflichtungen an Seite der Herrschaft verknüpft sind, die sie fast so kostspielig, als jeden andern Taglohn machen. Bis itzt haben a alle Unterthanen der oberen, und unteren Landschaft nach Verlangen bei Jagden ge- trieben. b die Triesnerberger fällten alles zum herr- schaftlichen Bedarf nothwendige Bauholz in den Waldungen der oberen Landschaft zu Land, und in den Alpen, die Blankner hingegen ledig- lich das Bauholz in der herrschaftlichen Wal- dung Bürst, wofür sie pr Mann und Tag 6 xr erhielten. Die Tries- 191 nerberger sind eben so verpflichtet, um eine gleiche Gebühr das Brennholz für Herrschaft und Beamte zu fällen, zu klaftern, und zu scheitern, allein da man sich aus Erfahrung überzeugte, dass die Frohnauslagen grösser wären, als wenn das Holzschlagen im Taglohn besorgt worden wäre; so verakkordirte man das Deputatholz an sie um einen bestimmten Lohn pr 1 f 28 xr für jede Klafter; doch mit Vorbehalt der Frohnrechte für künftige Zeiten. c sind die Gemeinden der oberen Landschaft zu Land schuldig alles daige Holz und Baumate- riale zur herrschaftlichen Nothdurft, dorthin wo es begehrt wird; zu führen. Zur Nothdurft werden alle herrschaftlichen Gebäude, und Be- dürfnisse in der oberen Landschaft, wo sie nur immer bestehen, nur mit alleinigen Ausschluss
	        

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