Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

175 Schublehenzinse werden diejenigen Zinsungen, an Geld, Kör- nern, Hühnern, und Eyern genannt, welche von denen an die Unterthanen in Pacht verlassenen herrschaftlichen Gütern in der unteren Land- schaft eingehen. Sie sind dermahl laut Protokoll von 6,en Sep- tember 1809 et ratificato 31 Jänner 1810 bis nach eingescheuerter Fechsung des Jahres 1824 verlassen, und ertragen jährlich Am Gelde An Spelzkörnern 320V4 Viertl. An Gerste 15974 Viertl. Beide diese Fruchtgattungen müssen von den Beständern, nachdem jedesmahligen mittleren Feldkircher Martini Marktpreiss reluirt werden. An Hühnern 35 St. a 20 xr An Eyern 595 St. a 1 xr 
102 50 11 40 9 55 Was den dermahligen Beständern bei der Ver- pachtung für ein Ehrschatz, und andern Neben- verbindlichkeiten auferlegt worden, und wel- chergestalten diese Güter zukünftig benüzt wer- den können, ist bei der spezielen Aufführung derselben bereits nahmhaft gemacht worden. Güterpachtzinse gehen von sämtlichen, mit Ausschluss der Schublehen, auf verschiedenen Zeit ver- 176 verlassenen herrschaftlichen Gütern ein, und zwar mit Schluss des Jahres 1814. Gemeinde Triesnerberg für die Alp Sika laut Kontrakt von 26 März 1813 bis Ende Dezember 1818 jährlich 295 342
	        

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