Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Die Verbindlichkeit dieser Erblehensbesitzer ist, den Körner und Geldzinss jedes Jahr zu Martini bei Verlust des Lehens in natura, oder in mitteren Feldkircher Markt- preiss reluirt ans Renntamt zu berichtigen, und diese Le- hen nur mit Vorwissen der Obrigkeit an dritte Personen zu veräusern. Weil sie im Falle einer Natu- ralschüttung nicht immer das besste Getraid abliefern wür- den, und es dann erst noch wegen der schlechteren Qua- litaet nicht immer um den Marktpreiss verkäuflich wä- re, so hat die Reluirung in mittleren Feldkircher Wo- chenmarktspreiss den Vor- zug, daher sie auch zum Vor- theil des Aerarii immer ge- übt wird.
	        

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