Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

an 
Spelz- korn 
Gerste 
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d und statt dem vorigen auf je- den Regierungsveränderungs- fall bestimmten Ehrschatze pr 15 fr nun 30 fr. Nebstbei ist diese Schiffahrt laut Rescript von 6ten Juny 1812 und dem in folge des- selben erneuerten Lehenbrie- fe dto Vaduz den 7 July 1812 dem Johann Schneider vom unteren Büchl, dem Johann ijucni vom mutieren Ducni, und dem Jacob Büchl vom unteren Büchl nur in so lange als Erblehen überlassen, in wie lange von ihnen eine männliche Des-117 14 2V-2 
122 37 2 158 Latus zedenz vorhanden ist; sollte diese gänzlich aussterben, so müsste das Lehen dem Lan- desherrn anheimfallen. Sie machten sich ferner verbind- lich die Schiffahrt in nicht mehr, als in vier Theile zu theilen, und sie ohne Vorwis- sen der Obrigkeit an keinen Dritten hintanzulassen; auch die gewöhnlichen Lehens- pflichten nach dem Inhalte des Lehenbriefes bei Verlust des Lehens pünktlich zu er- füllen. zusammen 
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