Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

oder gewässert wird, bei nicht gar zu grosser Dürre vorzüglich gutes Heu, auch in den aufgerissenen Strecken schöne Früchte, und ist zur Baumzucht erwünscht gelegen. Bei ihm sind frohnweise die angesessenen in der Gemeinde Triesen schuldig, jährlich einen Tag mit 2 Pflügen zu bauen /: ackern:/, und wechselweise einen Tag das halbe Dorf zu mähen, das andere halbe aber zu heuen, wogegen ihnen, und ihrem Vieh das Essen, und Futter abgereicht 108 werden muss. Es heisst zwar in den alten Bestandkontrakten auch, dass die Be- ständer berechtiget sind; diejenigen 24 Fuder Bau /:Mist:/ so zeither auf diesem Hof, und dessen mehrere Eifnung angewendet worden, auch in Zukunft dahin zu wenden, woraus man Schlüssen sollte, dass Triesen schuldig wäre, auch dahin 24 Fuhren Mist abzugeben, allein einerseits enthält von dieser Verpflichtung das Urbarium nichts, andererseits will die Gemeinde Triesen hievon auch nichts wissen, und endlich beziehen die Mayerhofsbeständer diesen Dung nicht, daher hier ein Misverständ- niss zum Grunde liegen, und diese Uiberlassung auf den Frohndung, den die Gemeinde Triesen in die herrschaftlichen Reben abzugeben schuldig ist, hinzuzielen scheinet. Er war in älteren Zeiten, und so viel die Akten zeigen, schon seit dem Jahre 1739 immer an mehrere Triesner Individuen anfänglich um einen jährlichen Zinnss von 250 fr später um 300 fr überlassen, bis er im Jahre 1751 laut Kontrakt von 22ten August in 34 Theile getheilet, und an 15 Bürger von Triesen auf lebenslang gegen deme um jährliche 300 fr lehensweise verliehen worden ist, dass sie neben dem Zinse so- wohl bei Errichtung des Kontrakts, als auch bei jeder nachfolgenden 109 Besitzveränderung von einem ganzen Theile 15 fr Ehrschatz bezahlen. Diese Benützungsweise ist zwar dem wahren Werthe des Hofes nicht angemessen, allein muss, weil noch mehrere damit lebenslang belehnte Indiwiduen samt ihren Weibern leben, demohngeachtet bis zu ihren Absterben fortgesetzet werden, und erst dann, wenn alle lebensläng- 284
	        

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