Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Bruch, und Mahlung des Gypssteines durch Kontrackt von 18ten Jänner 1809 auf 18 Jahre, somit bis Ende Dezember 1826 gegen einen jährlichen Zinnss pr 62 fr gestattet ist. Nach Verlauf dieser Zeit muss die Gyps- mühle, wenn er sein Recht nicht verlängert, eingehen. Der Zehent, der aber nur in dem elften Theile der Früchte besteht, ist mit dem schaaner Zehent vermischt, und wird zwischen der Herr- schaft, dem schaaner Pfarrer, dem Eigenthümer des St. Johannerzehents, und der untern Hofkaplaneipfrund wie folgt getheilt. Er besteht in Frucht, Wein, und Obstzehent. Der Fruchtzehent wird in den grossen, kleinen, und den Neubruchzehent eingetheilt. Unter den grossen Zehent werden alle, unter dem1 Mühlbach, gegen, zu, und unter Schaan liegen- den Felder, mit Ausschluss des sogenannten kleinen Riedles im oberen Boffel gerechnet. Zum kleinen Zehent gehören die alten Felder in Vaduz, als Prada- fant, Mittl, und Ober- 68 feld, Iratitsch, das oben ausgeschlossene Riedle, die Spania, und die untere Pfrundbündt. Der Neubruchzehent wird abgenommen im Vaduzer, und schaaner Aeule, Reute, Mühlhölzern, Neugütern, und in dem herrschaftlichen Riedacker. Vom grossen Zehent bezieht von allen Früchten die schaaner Pfarr- pfrund den vierten Theil zum voraus, die übrigen drei Theile /: ausser dem Hanf:/ werden zu vier gleichen Theilen nach Loosen gemacht, von welchen die Obrigkeit eines, das untere Hofkaplaneibeneficium das andere, und der St. Johannerzehenteigenthümer die erübrigenden zwei erhält. Vom Hanf aber werden nach Abschlag des dem schaaner Pfarrer gebührenden Vierttheils, dem unteren Beneficium die Halbscheide, und die andere Halbscheide der Obrigkeit mit dem vierten Theile, dem Beneficio mit dem vierten Theile, und dem St. Johannerzehentbesitzer zwei Vierttheile zugewiesen, und eben so, wie oben durch Verloosung bestimmt. Der kleine Zehent gehört zur Hälfte der unteren Hofkaplaney, und die andere Hälfte der Obrigkeit, mit der schaaner Pfarrpfrund zu glei- chen Theilen. 259
	        

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