Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Aus dem herrschaftlichen Weingarten Bock alle Jahr ein Fuder rothen Bockerwein. Vom Vaduzer Weinzehent nach Abschlag des 18ten Theils, wel- cher als eingelöster Kloster St. Valduner Zehent der Obrigkeit im voraus gehört, der dritte Theil. Von der Gemeinde Triesnerberg an jährlichen Grundzinns 9 f 50 xr und an anderen zerschiedenen Grundzinsen jährlich 4 f 6 xr. Von elozirten Kapitalien pr 1158 fr die Zinsen. Die urbarmässigen Verpflichtungen dieser Pfrund bestehen darinn, dass der Beneficiat fleissig, und wie es die Zeiten erfordern, für die ver- storbenen das heilige Messopfer verrichte, besonders aber an den Don- nerstägen der vier Jahrszeiten für den Stifter, seine Frau, Vorältern, und Nachkömmlinge die Jahrtäge mit Vigil, und anderen Gebethen feierlich zelebrire, auf Verlangen auf dem herrschaftlichen Schlosse wohne, und alle 14 Tage predige, oder Kristenlehre halte. Das Patronat stehet der Obrigkeit zu, die auch das jus spolii der- gestalten hat, dass wenn sich der jeweilige Hofkaplan hievon bei Lebs- zeiten nicht redemirt, er nicht testiren könne, sondern sein zurukblei- bendes Vermögen zur Halbscheide für die Hofkapelle, und zur anderen Halbscheide zur Verbesserung 62 der Pfrund einzuziehen ist. Gewöhnlich wurde jedoch den abgelebten Hofkaplänen gegen Erlag von 100 fr, die der obigen Bestimmung gemäss verwendet wurden, das freie Dispositionsrecht mit ihrem Vermögen gestattet. 8 tens Die obere Hofkaplaney, sonst auch die Fundation ad Sctum Florinum genannt, bestehend in einem Hause, samt Bünd, Kraut, Obst, und zweier Weingärten. Hiezu gehören noch an Fundationsgütern Bei Vaduz Ein Acker und Heuguth auf dem Katzenwang Ein Maad auf Grabathon, Ein der allgemeinen Atzung unterworfenes Ried auf dem schaaner Ried. Ein zweites dergleichen Ried. Zwei Magerheugüter auf dem Tröxle, 255
	        

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