Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Sicherheiten des Besitzes entsprangen, weil ein anderer Besitzer des Guthes, und ein anderer Schuldner des darauf verbrieften Kapitals geworden ist. Und wenn in der Folge der Kapitalsinhaber bei seinem Schuldner in Verlust kam, grief er zu dem ihm verschriebenen in Händen eines dritten befindlichen Unterpfand, der sodann entweder die Schuld be- zahlen, oder das Unterpfand dem Gläubiger an Zahlungsstatt über- lassen, und sich seine bedeutende unschuldig erleidende Beschädigung gefallen lassen musste. Alle gerichtlichen Executionen, Verkäufe, und andere auf Besitz Bezug nehmenden Einschreiten wurden vom Landamann, mit Zuzug des Landweibels /: der so viel als Landgerichtsdiener war :/ vollzohen, und ersterer musste sogar vom Oberamte zu Gerichtstägen, an welchen Strittigkeiten zwischen Unterthanen untersucht, und entschieden wur- den, beigezogen, und um seine Stimme vernommen werden, woraus er sich oft ein Vorrecht über die Beamten selbst 52 anmasste. Das Amt war nicht einmal mächtig, einen Unterthan aus einer Gemeinde in die andere aufzunehmen, wollte ein, oder der andere in seinem eigenen Vaterlande seinen Wohnort verändern, so musste er sich da, wo er sich anzusiedeln willens war, erst das Bürgerrecht mit theuerem Gelde erkaufen, wiedrigens wurde er nur als Beysäss be- trachtet, und ihm aller Genuss von Gemeindvortheilen entzohen. Auch sogar eine Weibsperson, die in eine andere Gemeinde ein- heurathete, war dem Einkaufe unterworfen. Alles dieses, und andere mannigfältige Unschiklichkeiten, nahmen zwar bei der mit lten Jänner 1809 eingeführten, ganz nach dem Sinne der oestreichschen Gesetze eingerichteten neuen Landesverfassung ihr Ende; Allein es giebt demohngeachtet noch häufige Misbräuche zu bekämpfen, die wegen der für alles Alte sich äuserenden Vorliebe, und wegen der benachbarten Schweiz, wo man keine Subordination gegen obrigkeitliche Beamte kennt, sehr schwer auszurotten seyn werden. 249
	        

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