Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

stüklung aufgehoben, und die Vergrösserung der Güter bis wenigstens auf einen Arealbetrag von 400 • Kl angeordnet worden, so war sie doch grossen Theils wegen gerichtlichen Verpfändungen der zu ver- tauschenden Stüke nicht möglich, und wird erst nach und nach, durch das dem Anreiner vorbehaltene Zugrecht zu Stande kommen. Man kann diesen bestandenen Unfug nicht den vormaligen Beamten zur Last legen, er gründet, und schreibet sich aus der vorigen fehler- haften Landeskonstitution her,. an der noch itzt der Unterthan mit sehr viel 50 Vorliebe hängt, und an der neuen Ordnung der Dinge kein Behagen findet, ohngeachtet sie seinem Interesse erspriesslicher ist. Nach dem Urbario stund die Gerichtsbarkeit' sowohl in der oberen, wie auch in der unteren Landschaft einem Landammann in erster Instanz zu, und die obrigkeitlichen Behörden hatten nur in zweiter Instanz zu sprechen. Diese Landamänner wurden sowohl in der oberen, als unteren Landschaft aus der Mitte der Gemeindsbürger sämtlicher Gemeinden alle zweite Jahre dem Amte vorgeschlagen, und dann auf öffentlichem Platze durch Stimmenmehrheit gewählt. Bei dieser Wahl hatte jede männliche 18 Jahr alte Person eine gültige Stimme, jeder Anhalter seine Parthey, daher es bei jeder Wahl sehr unruhig zu gieng, und die meisten endigten sich mit blutigen Auftritten. An ihrer Seite hatten sie dann in jeder Gemeinde sechs bis sieben Gerichtsmänner, welche nach eingewurzeltem, zum Gewohnheits- rechte gewordenen Vorurtheile alle Verlassenschaften ohne Dazwi- schenkunft des Amtes vertheilten, und so eine auserordentliche Ver- wirrung im Besitze, und in den Hypotheken herbeiführten. Denn sie zerstükelten, wie oben gesagt, 51 in so viele Theile, als Erben waren, und verwiesen die verbrieften Schulden willkührlich, ohne zu untersuchen, wer das verschriebene Unterpfand zum Eigenthum überkam, woraus die absurdesten Un- 248
	        

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