Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

1. Problemstellung Seit 1973 sind über ein Drittel der in Liechtenstein wohnenden Per- sonen Ausländer. Eine «Ausländerfrage» ist entstanden. Das Problem der Ausländer oder Fremden ist indessen nicht neu. Es ist wie ein farbi- ger Faden in den Rand der Geschichte eingewoben, bald verdeckt, bald hervorleuchtend, seltener das Gewebe dominierend. Der vorliegende Aufsatz will die historische Komponente, das Woher und Warum der liechtensteinischen Ausländerfrage erhellen. Zuerst wird kurz ihre all- gemeingeschichtliche Dimension aufgezeigt. Dann wird im einzelnen gefragt, wie sich die Ausländer in Liechtenstein zahlenmässig entwik- kelten, woher und warum sie kamen, wie sie sozial und rechtlich stan- den, welche Bedeutung sie für die liechtensteinische Entwicklung hatten und welche Haltung Behörden und Bevölkerung gegenüber den Ausländern zu verschiedenen Zeiten einnahmen. Diese Untersuchung beschränkt sich auf die Zeit seit der Gründung des Reichsfürstentums Liechtenstein. Sie versteht sich als überblicksmässige Bestandesauf- nahme, die Feststellungen und Hypothesen erst in einem groben Raster bringt. Eine erschöpfende Behandlung des Themas wäre noch zu leisten, zum Beispiel im Rahmen einer Liechtenstein-Dissertation. Für wissenschaftliche Aussagen über den ganzen Zeitraum hin er- geben sich allerdings einige Schwierigkeiten. Der Begriff des Ausländers ist seit Anfang des 19. Jahrhunderts wohl einigermassen brauchbar: Mit der Durchsetzung der landesherrlichen Gewalt im Laufe der frühen Neuzeit bis zum Absolutismus wurden die vielfältigen feudalen Rechts- beziehungen abgelöst und die Untertanen in ein vereinheitlichtes Rechtssystem eines souveränen Staates eingefügt. Damit war die Grenze zwischen Inländer und Ausländer schärfer gezogen. Diese in Liechten- stein wohl im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts vorgehende Entwick- lung war mit der Erlangung der Souveränität um 1806 abgeschlossen. Von da an war die Zuordnung klar, die im folgenden — mit einer Aus- nahme — gelten soll: Als Ausländer zählte der nicht im Untertanen- oder Staatsbürgerverband des Fürstentums stehende Fremde, welcher im Fürstentum Aufenthalt oder Niederlassung erlangte. Trotzdem bil- deten Inländer und Ausländer im 19. Jahrhundert noch nicht so scharf getrennte Kategorien wie heute. Das zeigt die Tatsache, dass Liechten- steiner, die in einer andern als ihrer Bürgergemeinde wohnten, bis vor 11
	        

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