Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

eingebürgert wurden,22 während Liechtenstein es in der gleichen Zeit auf gerade etwas über 100 brachte.23 Vorarlberg wies im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen eine fast zwanzigmal höhere Einbürgerungs- rate als Liechtenstein auf. In der Schweiz, die wie Liechtenstein noch ein Gemeindebürgerrecht aufweist und ebenfalls seit jeher eine äusserst zurückhaltende Einbürgerungspolitik verfolgte, sind im gleichen Zeit- raum im Verhältnis rund doppelt so viele Einbürgerungen wie in Liechtenstein vorgenommen worden.24 Die verschlossene Haltung der Gemeinden entsprang bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts hinaus der Angst vor weiterer Verkleinerung des Gemeindenutzanteils und vor Fürsorgekosten für verarmte Bürger. Sie blieb auch nach dem Wegfall dieser Gründe traditionelle Grundlage der liechtensteinischen Einbürgerungspolitik. Darin liegt denn auch ein weiterer Grund für den besonders hohen Ausländeranteil in Liechten- stein. Überdies brachte Liechtenstein einen nicht ganz unbeträchtlichen Anteil seiner Ausländer gleich selber hervor, indem seit jeher bis 1974 jede Liechtensteinerin, die einen Ausländer ehelichte, ihr Gemeinde- und Staatsbürgerrecht in Liechtenstein verlor.25 Im Frühjahr 1974 be- trug die Zahl solcher ehemaliger Liechtensteinerinnen im Lande 461, das heisst rund 6% der Ausländer.20 In den letzen Jahren hat ein Umdenken in der liechtensteinischen Einbürgerungspolitik begonnen. Seit 1967/68 bürgern die Gemeinden vermehrt Ausländer mit jahrzehntelangem Wohnsitz in Liechtenstein ohne Einkauf ein, wobei freilich mancher Antragsteller die Hürde der Gemeindeabstimmung nicht nehmen konnte.27 Behutsam fassen auch die politischen Gremien das heisse Eisen an. Seit dem 19. August 1974 22 Meusburger, S. 53. 23 Ebenda, S. 51. 24 Vgl. Hoffmann-Novotny. S. 38 f. 25 Vgl. ABGB, § 32; Gemeindegesetz 1842, § 46, in: Ospelt, Anhang Nr. 19, S. 57; Gemeindegesetz 1864, § 31, LBGB1. 1864, Nr. 4, S. 27; Staatsbürger- rechtsgesetz 1864, § 12, LGB1. 1864, Nr. 3, S. 13; Landesbürgerrechtsgesetz 1934, LGB1. 1934, Nr. 1. S. 7; ebenso Gesetz vom 2. Nov. 1960, § 20, LGB1. 1960, Nr. 23, S. 7. 26 Ausländerstatistik, 30. April 1974. 27 Vgl. auch Meusburger, S. 5, 51 f. 40
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.