Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

Indem nun die Landesbehörden die Einbürgerung den Gemeinden überliessen, schlössen sie sich deren restriktiver Politik an. Dieses Ein- schwenken kam nicht zufällig: Anstelle der zentralistisch denkenden Beamten aus Österreich bestimmten seit 1862 die liechtensteinischen Volksvertreter — aus den Gemeinden — im Landtag die Gesetze und damit auch die Ausländerpolitik. Die bis in die 1970er Jahre weitergeführte restriktive Einbürgerungs- politik der Gemeinden fand nur in der Zwischenkriegszeit durch die recht zahlreichen Finanzeinbürgerungen eine zweckbestimmte Unter- brechung. Wurden zwischen 1920 und 1940 rund 400 solcher Einbürge- rungen vorgenommen, so gab es nach dem Zweiten Weltkrieg wieder fast keine Einbürgerungen mehr, von 1951 bis 1959 z. B. ganze 6, von 1947 bis 1966 waren es 81, davon annähernd ein Drittel Rückbürgerun- gen ehemaliger Liechtensteinerinnen. Insgesamt wurden von 1926 bis 1969 in Liechtenstein 427 Personen eingebürgert,17 das sind durch- schnittlich 10 Personen im Jahr. Bis 1934 war für die Einbürgerung kein vorausgehender Wohnsitz in Liechtenstein erforderlich gewesen. 1934 führte man drei Jahre,18 1969 fünf Jahre Wohnsitz als Voraussetzung für die Einbürgerung ein.19 Während aber noch von 1812 bis 1864 zehnjähriger Wohnsitz Anspruch auf das freilich weniger wichtige Staatsbürgerrecht und 1864 dreissig- j ährige Hintersassenschaft immerhin noch einmal Anspruch auf das Gemeinde- und Staatsbürgerrecht gaben,20 so erwuchs seit 1864 bis heute in Liechtenstein kein Anspruch mehr auf Einbürgerung nach einer bestimmten Wohnsitzdauer. So waren denn auch 1973 mit 47,5 % fast die Hälfte der Ausländer mehr als 10 Jahre in Liechtenstein an- sässig und immerhin 1001 Personen oder 12,8% der Ausländer schon mehr als 30 Jahre im Land.21 Ein Vergleich mit Vorarlberg zeigt, dass in Vorarlberg von 1945 bis 1968 19'981 Personen (NichtÖsterreicher) 17 Vgl. Meusburger, S. 51. 18 Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes vom 4. Jan. 1934, LGB1. 1934, Nr. 1. 19 Gesetz vom 2 .Nov. 1960, LGB1. 1960, Nr. 23. 20 Siehe oben 2. S. 25 f. 21 Ausländerstatistik, 31. Aug. 1973, S. 18. 39
	        

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