Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

— 674 — / Monasterio habuerint necessarias per dominium Comitatus nostri ducere valeant per se uel per suos nuncios ac procuratores perpetuis / temporibus. absque omni theloneo siue Muta Vniuersis et singulis Thelonearijs et mutariis nostris . in predicto nostro / dominio constitutis. firmiter iniungentes ac precipiendo mandantes . ne de quibusuis rebus vt predictum est domui/siue Monasterio ipsorum pertinentibus • quas predictus Abbas et Conuentus seu ipsorum procuratores et nuncii per dictum nostrum domi-/nium duxerint uel duci fecerint. nostrorum he- redum nec nostro nomine aliquod Theloneum seu mutam exigant uel requirant. sicut / nostram diligunt gratiam . sed libere omnia transire permittant Impedimento . occasione . exaccione qualibet non obstante./ In cuius rei testimonium presens scriptum nostri pendenti sigillo consig- natum . predictis dominis . Abbati et Conuentui duximus. / conferen- dum, Datum in Veltkilch sub anno domini. M° ccc° septuagesimo octauo . In die Epiphanie domini Übersetzimg Es mögen alle, die Nachfahren wie die gegenwärtig Lebenden wissen, dass wir, Heinrich, Graf von Werdenberg von S a r g a n s den Ordensleuten und Herren, dem Abt vnd Konvent des Klosters St. Johann in Stams im Inntal des Cisterzienserordens in der Brixner Diözese für uns und unsere Erben diese Freiheit und besondere Begünstigung verliehen haben, nämlich dass sie alle Gegenstände, mit welchem Namen sie aufgezählt werden mögen, die sie für ihren Haus- halt oder für ihr Kloster nötwendig brauchen, durch den Herrschafts- bereich unserer Grafschaft entweder selbst oder durch ihre Boten oder Bevollmächtigten für immerwährende Zeiten frei von jedem Zoll oder Weggeld führen mögen. Dabei schärfen wir allen unseren Zoll- und Weggeldeinnehmern im vorgenannten unserem Herrschaftsbereich fest ein und geben befehlend den Auftrag, dass sie, wie oben gesagt ist, von keinerlei Dingen, die zu ihrem Haushalt oder Kloster gehören und die der vorgenannte Abt und Konvent oder deren Bevollmächtigte und Boten durch das besagte unser Herrschaftsgebiet führen oder führen lassen, weder im Namen unserer Erben noch in unserem Namen ir- gendeinen Zoll oder ein Weggeld eintreiben oder ausforschen, so ihnen unsere Gnade lieb ist, sondern frei alles passieren lassen, ohne dass dem Verhinderung, Vorwand oder Gewaltanwendung im Weg stehen. Zum
	        

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