Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

— 668 — den und erklären öffentlich mit dieser Urkunde allen denen, die ihn ansehen oder hören lesen, dass wir unseren lieben Oheimen, Vogt'Ul- rich von Mätsch dem Älteren4 und Vogt Ulrich von Mätsch dem Jün- geren,5 seinem Sohne und ihren Erben zu kaufen gegeben haben unsere Burg und Feste, die alte Süns,6 gelegen im Domleschg7 im Churer Bis- tum, mit Weingarten, mit Hofraum, mit Fischrechten im Rhein, mit aller Zubehör, und dazu die Leute und Güter ob St. Antoni8 ob Chur bis auf den Septimer9 und oberhalb Sassfurau,10 wo man vom Dom- leschg nach Vaz11 fährt bis auf den Mutten12 und von dort auch bis auf den Septimer, insbesondere zu Vaz11 im Dorf und was ob dem Stein13 und unter dem Stein13 bis nach St. Antöni ob Chur und Sassfurau10 gelegen und gesessen ist und dazugehört und in diesen Kauf einge- schlossen ist und was Leute und Güter in diesen obgenannten Umkrei- sen sich befinden sowie ebenfalls in diesen Kauf gehören bis an den Berg St. Gotthard und bis an den Berg Jülier. Wir bekennen für den Fall, dass wir beide ohne eheliche Leibeserben, die von uns abstammen, stürben, dann soll die obgenannte Feste Altsüns und Leute wie Güter, wie oben bestimmt ist, sie seien von uns zurückgekauft oder nicht, die- selbe Feste und Leute und Güter sollen dann nach unserem Tode zu rechtem Eigentum an obgenannte unsere Oheime Vogt Ulrich von Mätsch den Jüngeren seinen Sohn und ihre Erben, wenn sie sterben, fallen, ohne jede Widerrede. Insbesondere' ist beredet und ausbedungen, solange wir beide leben, oder eines von uns, dass wir dann weder die obgenannte Feste und Burg, die alte Süns, noch die obgenannten Leute oder Güter versetzen,' verkaufen oder jemand überantworten sollen, in keiner Weise, ob wir Leibeserben hätten oder keine. Wir haben auch unseren oben genannten Oheimen von Mätsch diese obgeschriebenen Artikel, Punkte und Abmachungen auf solche Weise durchgeführt und gefertigt zu Balzers in der Grafschaft vor offenem Gericht mit Urteil in gerichtlicher Verhandlung und in aller Form, wie es wohl Rechtskraft erhalten konnte. Dessen zum Zeugnis hängen wir beide, Frau Ursel, Gräfin von Werdenberg von Sargans und ich Graf Johann von Werdenberg von Sargans ihr Sohn unsere Siegel an diese Urkunde und haben gebeten den Graf Rudolf von Werdenberg von S a r g a n s , der diesen Tag zu Balzers zu Gericht sass an freier Landstrasse und mit dessen Hand diese Angelegenheiten und Abma- chungen vollzogen wurden, wie Rechtsverfahren und Urteil ergaben,, dass er sein Siegel hänge an diese Urkunde. Wir obgenannte Frau Ursel,
	        

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