Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

— 637 — fahren, Römischen Kaisern, Königen und dem heiligen Reich oft und vielfältig zu Nutzen und gerne getan haben und uns und dem Reich täglich leisten und weiter tun sollen und mögen, haben wir mit Rat unserer Fürsten, Grafen, Edeln und Getreuen und in klarer Erkenntnis die vorgenannten Eberhart2 von Sax und seine und der vorge- nannten Elisabeth4, seiner Gemahlin Kinder, Söhne und Töchter und alle ihre künftigen Nachkommen, wie sie oben genannt und ge- schrieben stehen, gnädig gefreit und freien sie kraft dieses Briefes und aus Römischer königlicher Majestät Machtvollkommenheit und meinen, setzen fest und wollen, dass sie alle miteinander und einzeln weiterhin ewig rechte Freie und Freiinnen sein und als Freie behandelt und von jedermann genannt werden und auch überall die Rechte von Freien und Freiinnen haben sollen. Wir gebieten auch deshalb allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Rittern und Knech- ten und Gemeinden und allen andern Unseren und des Reichs Unter- tanen und Getreuen, ernstlich und mit Nachdruck durch diese Urkun- de, dass sie die vorgenannten E. und E. seine Gemahlin und auch ihre vorgenannten Kinder, Söhne und Töchter und alle ihre künftigen Nach- kommen weiterhin als rechte Freien behandeln, nennen und ehren sollen, sofern sie es vorziehen, Unsere und des Reiches schwere Un- gnade zu vermeiden. Dem zum Zeugnis usw. Gegeben zu C r e m o n a usw. am Montag zunächst vor Sankt Antons Tag. usw. Gleichzeitige unvollständige Abschrift im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien im Reichregister Band E fol. 69 b. — Papierblatt 39,5 cm lang X 28,3, linker Rand 6 cm frei. Am Rand gleichzeitiger Vermerk: «Reintegratio Eber- hardi de Sacco»; 
«508» (moderne Stückzahl): unten: «Ad mandatum domini Regis Johannes 
kirchen». Zum fehlenden Jahresdatum: das letzte vor diesem vollständig datierten Stück («500»,) hat das Datum: «Cremona, tercia die feb- ruarii Anno etc. xiiii0». Druck: Thommen, Urkunden z. Schweizer Geschichte aus österr. Ar- chiven III (1928) S. 34 n. 41. Regest: Altmann, Regesta lmperii, Die Urkunden Kaiser Sigmunds (1896) S. 51 n. 869. Zur Sache: Nach Baumann, Geschichte d. Allgäus II, S. 540 gab es den gleichen Standesverlust durch eine Ehe mit einer von Schellenberg laut Aussage des dieser Verbindung entstammenden Sohnes Ruf von Neidegg. Seine Familie gehörte vorher zu' den freien Herren. 1 König Sigmund 1410 -1437.
	        

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