Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

— 448 — serm genaedigen. herren Markgraf Ludwig4 ze Brandenburg./ vnd seinem erben, offen sein, zü allen iren notdürften an geuerd. / Vens sol auch vnd vnser erben, vnser genaediger herre Margraf Ludwig4 ze / Brandenburg, vnd sin erben. ob er nicht. wer., schirmen. als ain herre sein / Diener durch recht Schirmen sol. Dirre ding ze ainem. offen. / Vrchünd geben wier die vorgenanteh Graue R ü d o 1 f 
2. von Montfort / Vnd auch grafe Hartman3 von werdenberg von S a n g a n s. für / vns vnd. vnser erben. disen brief. mit vnsern aignen. Jnsiglen. / versigelt. der geben ist an Meran1. an dem Dornstag vor aller / Hayligen tag. do man zalte von Gots geburd. driuzehenhundert / vnd vierzich Jar.vnd Dar nach.in dem Achteden Jar , - Übersetzung Ich Graf Rudolf2 von Montfort und ich, Graf Hart- mann3 von Werdenberg von S a r g a n s verkünden und be- kennen öffentlich in diesem Brief, allen denen, die ihn ansehen oder hören lesen, dass wir beide und nach unserem Tod unsere hiemit dazu verbundenen Erben dem durchlauchten unserem gnädigen Herren Ludwig4, Markgrafen von Brandenburg und nach seinem Ableben, das Gott lange verhüte, seinen Erben und Brüdern unseren treuen, ständigen guten Dienst gelobt haben, bis zum nächstkünftigen St. Martinstag und danach die nächsten zwei Jahre, ihm oder wer an seiner Statt Hauptmann ist, mit 24 Helmen berittenem Kriegsvolk und mit zweihundert Mannen guten Fussvolkes in das Gebirge5 über den Arlberg0, oder nach Schwaben oder Bayern mit 24 Helmen berittenem Kriegsvolk ohne Fussvolk gegen jedermann, niemand aus- genommen ausser unsere Brüder und unsere Eidgenossen, die von R ä z ü n s 
7, mit denen wir uns zu diesen Zeiten verbunden haben, es wäre denn, dass man an unserm gnädigen Herrn Markgraf Lud- wig4 zu Brandenburg oder nach seinem Ableben an seinem Erben Mutwillen üben wollte, da würden wir ihm Beistand leisten; und an welchen Ort uns der obgenannte unser gnädiger Herr Markgraf Ludwig4 zu Brandenburg oder nach seinem Ableben seine Erben, oder sein Hauptmann im G e b i r g 
5 oder zu Schwaben aufrufen mit ihren Briefen oder mit ihren zuverlässigen Boten, so sollen wir zu ihnen ziehen mit unserem Kriegsvolk, wie oben geschrie- ben und festgestellt ist, und wenn wir zu ihm kommen an den Ort, wohin wir aufgerufen worden sind oder aufgerufen werden zu seinen
	        

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