Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

— 445 — wider, vnser Hulden getan., noch wider / dem Lande., Geben.ze Meran1 Anno domini M° ccc° XL0 Octauo / feria . v . ante omnium. sanctorum.. Übersetzung Wir Ludwig2 usw. erklären usw. dass wir und nach unserem Ableben unsere Erben den edeln Herren Grafen Rudolf3 von Montfort und Graf Hartmann4 von Werdenberg von S a r g a n s und nach ihrem Ableben ihren Erben schuldig geworden sind tausend Mark Silbers oder fünftausend Gulden vollen Gewichtes, von denen wir ihnen entrichten und bezahlen sollen zweitausend Gul- den jetzt auf den nächsten künftigen St. Johannstag zur Sonnwende, der nächstens kommt und danach wieder auf den nächstkünftigen St. Johannstag zur Sonnwende zweitausend Gulden und wieder danach auf den nächsten St. Martinstag tausend Gulden, so dass wir ihnen auf die vorgenannten drei Termine die vorgenannten tausend Mark Silbers oder die fünftausend Gulden bezahlt haben, für ihren guten getreuen Dienst, den sie uns gelobt haben und unsern Erben und Brüdern bis zum nächstkünftigen Martinstag und danach die nächsten zwei "Jahre mit 24 Helmen berittenem Kriegsvolk und mit zweihundert guten Fuss- volkes in das Gebirge3 über den Arlberg6 oder aber nach Schwa- ben oder nach Bayern mit 24 Helmen "berittenem Kriegsvolk ohne Fussvolk gegen jedermann, niemand ausgenommen ausser ihre Brüder und ihre Eidgenossen, die von R ä z ü n s7, mit denen sie sich in die- sen Zeiten verbunden haben, es wäre denn, dass man uns mutwillig angreifen wollte, dann sollen sie uns beistehen. Uns sollen auch alle ihre Festen und Schlösser zu jedem notwendigen Gebrauch offen, sein ohne Betrug; wenn wir oder nach unserem Ableben auch unsere Erben, oder unser Hauptmann die vorgenannten Herren Graf Rudolf3 von Montfort und Graf Hart mann4 von Werdenberg ermah- nen zu dienen, so sollen sie uns zuziehen mit ihrem Kriegsvolk, wie oben geschrieben und ausgesprochen ist, an die Orte, wohin wir sie dann durch unsere Briefe oder zuverlässige Botschaft gemahnt haben und wenn sie dann zu uns, unserem Hauptmann oder in unser Gebiet kommen, so sollen wir sie und ihre Leute verköstigen mit aller Ver- pflegung, die sie dann notwendig haben, .ohne Betrug. Wir sollen sie auch schützen, wie ein Herr seine Dienstleute zu Recht schützen soll.
	        

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