Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

nieren ist dann auch geeignet, Zweifel über die Erfüllungen des Zoll- vertrages zu zerstreuen. Unter den Stellungnahmen der Departemente ist das Gutachten des Justiz- und Polizeidepartementes vom 29. November besonders inte- ressant. Zuerst behandelt es die Frage, ob Liechtensteiner in den Zolldienst aufgenommen werden können, und kommt zum Schlüsse, «dass grund- sätzlich für das Zollpersonal die schweizerische Staatsangehörigkeit kein Anstellungserfordernis bildet mit einziger Ausnahme des Grenz- wach tkorps.» Besonders wird darauf verwiesen, dass die Bestimmungen aller Ge- setze und Verordnungen, bei deren Ausführung die Zollverwaltung mit- zuwirken hat, vom Fürstentum Liechtenstein übernommen werden müssten, was einem teilweisen Verzicht auf die Souveränität gleich- komme. Dazu kommen eine Reihe andere Bestimmungen, z. B. Ein- und Ausfuhrverbote und Fremdenpolizeiangelegenheiten sowie Straf- bestimmungen bei Zollübertretungen. Im Detail wird auf eine ganze Reihe notwendiger Regelungen aufmerksam gemacht. «Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass beide Kontrahenten sich über die Folgen des Vertragsabschlusses noch nicht völlig klar geworden sind. Um zukünftigen Überraschungen und Anständen aller Art vorzubeu- gen, ist es aber notwendig, dass beide Parteien sich darüber Rechen- schaft ablegen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Wir halten es für ein Gebot der Loyalität, dass der Fürstlichen Regierung die Konse- quenzen des Vertragsabschlusses rückhaltlos dargelegt werden.» Die Eingabe im Umfange von 18 Seiten geht auf viele Details ein, ohne auch nur mit einem Satze das Werk als unmöglich darzustellen, vielmehr ist zu erkennen, dass die Schwierigkeiten überwindbar sein werden. «Es wird jedenfalls längere Zeit dauern, bis das neue Recht sich eingelebt haben wird, und es werden daher am Anfang erhebliche Friktionen unvermeidlich sein.» 27
	        

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