in erster Linie liechtensteinische Kräfte zu berücksichtigen, sofern diese unter denselben Bedingungen wie solche aus dem Ausland beschafft werden können. Die Gruppe bzw. Lirag sind berechtigt das nötige technisch und fach- lich vorgebildete Personal in das Land zu bringen. Die Regierung wird für diese Personen die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilen. 7. Alle Programme, die gesendet werden, sind der Regierung oder einer von ihr zu schaffenden Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wegen der Sendung von durch die Regierung oder die von ihr geschaf- fene Aufsichtsbehörde genehmigten Programme, kann die Regierung die Gruppe bzw. die Lirag nicht verantwortlich machen. 8. Der Bau des Senders gemäss Ziffer 1 hat sofort nach Konzessionsertei- lung zu beginnen und möglichst bald fertiggestellt zu werden. Die Gruppe bzw. die Lirag hat daher mit der Lieferfirma des Senders einen möglichst kurzfristigen Liefertermin zu vereinbaren. Nach Anlieferung der Sendeanlage und deren Montage ist der Sende- betrieb unverzüglich gemäss Ziffer 5 aufzunehmen. 9. Die schweizerischen Vorschriften der «Konzession für die Benützung der Rundspruchsender der eidgenössischen Post- und Telegraphenver- waltung» de dato Bern 30. November 1936, ausgegeben vom schweize- rischen Post- und Eisenbahndepartement sind sinngemäss auf den liechtensteinischen Sender anwendbar. 10. Die Konzession ist ohne Bewilligung der Regierung nicht übertragbar. Die Regierung bewilligt auf jeden Fall die Übertragung an eine in Liechtenstein zu gründende Rundspruchgesellschaft in diesem Vertrag «Lirag» genannt. 11. Dieser Vertrag gibt der Gruppe das ausschliessliche Recht jede der Re- gierung während der Vertragsdauer zur Verfügung stehende Rundfunk- sendemöglichkeit zu benutzen und erstreckt sich auf alle Arten von Rundfunksendungen einschliesslich Television, Bildtelegraphie und Fernkinematographie. 153