Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

2. Die Gruppe hat bei Erteilung der Konzession Zug um Zug gegen Aus- händigung dieser eine Gebühr von lOO'OOO (einhunderttausend) Schwei- zerfranken an die Regierung zu bezahlen. 3. Im Falle der Zurverfügungstellung einer für Englandbestreichung ge- eigneten Kurzwelle zwischen 18 und 40 (achtzehn und vierzig) Metern für Tagesbetrieb und einer entsprechenden Kurzwelle zwischen 40 und 90 (vierzig und neunzig) Metern für Nachtbetrieb mit einer Sende- energie von 20 bis 40 (zwanzig bis vierzig) Kilowatt Trägerwellen- leistung oder der Zuteilung einer geeigneten mittleren oder langen Welle mit einer Sende-Energie-Trägerwellenleistung von 200 bis 300 (zweihundert-bis dreihundert) Kilowatt und der Erreichung der Bewilli- gung von Reklamesendungen hat die Gruppe eine weitere Gebühr von 200'000 (zweihunderttausend) Schweizerfranken an die Regierung zu entrichten. Diese Gebühr ist bei der Erteilung der Konzession zum Betrieb des Senders auf Welle 209.9 bei der Sparkasse für das Fürstentum Liechten- stein in Vaduz sicherzustellen und haftet auch für die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen, für die Baukosten des Senders auf Welle 209.9 Metern und für allfällige rechtskräftig ausgesprochene Verpflich- tungen der Gruppe. Für höhere Gewalt haftet die Gruppe nicht. Bei Inbetriebnahme eines grossen Senders gemäss Absatz 1 dieser Ziffer, zahlt die Gruppe eine weitere Gebühr von lOO'OOO (einhunderttausend) Schweizerfranken an die Regierung. 4. Die Gruppe bezw. die Liechtensteinische Rundspruch-Aktiengesellschaft «Lirag» (siehe Ziffer 10) hat der Regierung von den Brutto-Einnahmen ihres Sendebetriebes jährlich 25% (fünfundzwanzig von Hundert) ab- zuliefern. 5. Die Errichtung des Senders gemäss Ziffer 1 und des täglichen minde- stens einstündigen Sendebetriebes gehen zu Lasten der Gruppe bzw. der Lirag. 6. Bei der Anstellung von Personal zum Bau und Betrieb des Senders sind 152
	        

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