stens einstündigen Betriebes desselben gehen zu Lasten der Kon- zessionäre. 6. Bei Anstellung von Personal für Bau und Betrieb des Senders sind in erster Linie liechtensteinische Kräfte zu berücksichtigen. 7. Alle Programme, die gesendet werden, sind der Regierung oder einer von ihr zu schaffenden Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 8. Der Bau des kleinen Senders hat sofort nach Konzessionserteilung zu beginnen. 9. Mit dem Bau des grossen Senders ist sofort nach Erteilung der er- weiterten Konzession zu beginnen. 10. Die schweizerischen Vorschriften über die Benützung der Rund- spruchsender der Eidg. Post- u. Telegraphenverwaltung sind sinn- gemäss auf den liecht. Sender anwendbar. 11. Die Konzession ist ohne Bewilligung der Regierung nicht über- tragbar. 12. Die Konzession kann seitens der Regierung jederzeit ohne Ent- schädigung zurückgenommen werden, wenn lebenswichtige Inte- ressen des Staates durch den Betrieb gefährdet werden. Demge- genüber verpflichtet sich die Regierung, die Konzessionäre in ihren Bestrebungen um Erreichung einer mittleren, langen oder kurzen Welle und der Bewilligung zu Reklamesendungen zu unterstützen. Aus dem Umfange dieser Verpflichtungen der Regierung können jedoch seitens der Konzessionäre keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.» Die neuen Offerten sollten innert Monatsfrist eingereicht werden. Die endgültige Entscheidung schliesslich legte der Landtag in die Hände einer Kommission, bestehend aus Landtagspräsident Pfr. Anton From- melt und den Abgeordneten Ludwig Ospelt, Ferdi Risch und Dr. Otto Schädler.124 124 LLB, Landtagsprotokolle 1937, Sitzung v. 28. 7. 1937. 149