Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

gerecht werdende Dauer festlegen zu können, zu Verhandlungen über diesen Punkt bereit. 4) Erstellung des Senders: Der Sender für die Welle 209.9 m wird sofort nach Erteilung der Konzession in Auftrag gegeben und des- sen Erstellung sofort durchgeführt und umgehend in dauernden, täglichen ordentlichen Betrieb genommen, so dass dessen Auf- nahme in das ordentliche internationale Programm als Tagessender unverzüglich erfolgen muss. Noch in diesem Sommer wird infolgedessen die Erstellung auch eines eigenen Sendebaues mit geeignetem Studio in Durchführung genommen — es wird eine in allen Teilen des Landes würdige Sendeanlage geschaffen werden, selbstverständlich alles dies auf Kosten der Konzessionäre, die auch selbst den notwendigen, ge- eigneten Grund und Boden käuflich erwerben werden. Gleichzeitig erteilen die Konzessionswerber aber auch schon jetzt den Auftrag für den Bau des Kurzwellensenders, der lieferbar ist nach Zuteilung einer geeigneten Kurzwelle, also auch der Grossender soll gleich nach Zuteilung einer Kurzwelle in Betrieb genommen werden. 5) Kosten des Betriebes: Die Kosten des Betriebes übernimmt eine von den Konzessionären zu gründende, mit den notwendigen Ka- pitalien ausgestattete liechtensteinische Aktiengesellschaft, die Kosten gehen also ausschliesslich auf Konto der Konzessionäre. 6) Programme werden erstellt mit einwandfreiem hohem künstleri- schem Wert, unter Heranziehung erster Künstler und Wissen- schaftler, unter Betonung der bodenständigen Eigenart des Landes und Propagierung des Landes als solchem. Die Programme sollen erstellt werden nach den von der Regie- rung zu erlassenden Vorschriften hierüber. Der Regierung soll Sitz und Stimme im Progammausschuss der Sendeleitung zukommen. 7) Benützung des Senders durch die Regierung: 4 Stunden in der Woche. Auf Wunsch sind die Konzessionäre bereit, der Regierung weitere Stunden einzuräumen, die diese mit der Sendeleitung fest- zulegen hat. 8) Beginn des Senderbaues: sofort in diesem Sommer, vergl. Punkt 4. 9) Verpflichtung der Regierung: Zurverfügungsstellung der bereits er- haltenen Gemeinschaftswelle. 146
	        

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