Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

hielt der Regierungschef auch einen Anruf der Selenophon AG in Wien, die mitteilte, dass die Konzession auch der Firma Allen & Sons in London angeboten worden sei. Leonard wiederum teilte mit, dass Allen & Sons auch ihm die Konzession zum Kaufe angeboten hätte. Er bezeichnete die Versteigerung der Konzession als unmöglich und gab zu bedenken, dass es ausgeschlossen sei, für die Ausbeutung der Welle 209,9 m einen Betrag von 350'000 Franken zu bezahlen. Es gelang Leonard, den Re- gierungschef auf seine Seite zu bringen. Er vereinbarte mit ihm «unter der Bedingung, dass er ermächtigt» würde, «auf der Welle 209,9 m einen Radiosender bis maximal 2 kW ohne kaufmännische Reklame und politische Reklame zu bauen» folgende Abmachungen: 1. Die Regierung erhält 25 Prozent der Bruttoeinnahmen des Senders. «Als Sicherstellung dieser Zahlungen hinterlegt Mister Leonard eine Summe von 15'000 Pfd. Sterling bei der Sparkasse f. d. Fürstentum Liechtenstein, verzinslich zum normalen Zinsfuss. Sofern keine Ein- nahmen erzielt werden, verfallen von den 15'000 Pfd. Sterling, die ersten 5'000 zweieinhalb Jahre nach Konzessionserteilung, die zwei- ten 5'000 nach einem weiteren Jahre und die dritten 5'000 nach einem weiteren Jahre. 2. Der Sender wird auf Kosten Mister Leonard's erstellt, der auch, für den Fall, als für das eingeführte Material Zoll zu bezahlen ist, die Zollgebühren tragen wird. 3. Die Kosten des Betriebes fallen ebenfalls zu Lasten Mister Leonard's. 4. Die Konzession soll auf die Dauer von 35 Jahren erteilt werden. 5. Die Programme der Emission müssen der Regierung vorgelegt werden. 6. Für den Betrieb der Station würde eine Genossenschaft gegründet, in welcher Liechtenstein vertreten wäre. 7. Bei der Anstellung von Personal wären in erster Linie Liechten- steiner zu berücksichtigen. 8. Der Posten (sie!) steht der Regierung mindestens 4 Stunden in der Woche zur Verfügung. 9. Mit der Errichtung und Erstellung des Postens ist sofort nach kon- zessionserteilung zu beginnen. Demgegenüber verpflichtet sich die Regierung: 141
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.