Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

schrieb Generaldirektor Hans Hunziker, «dass der Vorschlag der Radio- informations nach den schweizerischen Gesetzen und Vorschriften nicht angenommen werden kann, im Rahmen der bestehenden internationa- len Verträge undurchführbar ist und den Bestrebungen der meisten europäischen Länder auf Ausmerzung der Reklame im Rundspruch zuwiderläuft»."5 Auf Hunzikers Empfehlung hin lehnte Hoop das Ge- such Tremoulet ab.00 Diese Ablehnung blieb bestehen, obwohl Tremou- let versuchte, durch Vorlage neuer Dokumente wieder ins Gespräch zu kommen.87 65 LRA 158/56, Schreiben GD PTT an Hoop v. 8. 1. 37: Das Projekt wurde aus folgenden Gründen abgelehnt: 1. Es sei unmöglich, einen Sender zu konzessionieren, der sich mit Mitteln finanziert, die ihm «durch drahtlose Verbreitung kommerzieller Propa- ganda zufliessen». 2. Eine Konzessionsdauer von 50 Jahren gehe weit über das übliche hi- naus und könne im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht verant- wortet werden. 3. Liechtenstein könne für seinen Sender nicht eine Antennenleistung von 60 Kilowatt fordern, denn diese «widerspricht der Bestimmung des Luzer- ner Wellenplans, nach der die Leistung der Rundspruchsender den Wert nicht überschreiten soll, der nötig ist, um einen wirksamen nationalen Dienst innerhalb der Grenzen eines Landes durchzuführen.» 4. Die Benutzung einer bereits belegten Welle widerspreche internationa- len Abmachungen. 5. Es sei zweifelhaft, «ob überhaupt genügend und namentlich gut be- zahlte Reklameaufträge für den Sender in Liechtenstein beschafft werden könnten.» 6. Schliesslich seien auch zum Nachrichtendienst Vorbehalte anzubringen, da die Gefahr gross sei, «dass der Sendestation Nachrichten aus aller Welt angeboten werden, die im Rundspruch anderer Länder nicht angenommen werden.» 66 LRA 158/56, Schreiben Hoop an Tremoulet v. 13. 1. 37. 67 LRA 158/56, Tremoulet legt nach der Abweisung seines Gesuches neue Vorschläge vor, die von Hoop am 30. 4. 37 zur Prüfung an die GD PTT gesandt werden. Er verglich darin die Situation Liechtenstein mit jener Luxemburgs, das schon damals einen Reklamesender betrieb, und hielt im wesentlichen fest, dass für beide Länder das gleiche Recht gelte. Diese These aber erwies sich als falsch, da Luxemburg den Abkommen von Madrid und Luzern nicht beigetreten war. Liechtenstein hingegen war durch den Postvertrag an diese Abkommen gebunden, da sie von der Schweiz unter- 132
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.