Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

kehrszone für alle jene Gemeinden an, die diese Begünstigung auch mit der Schweiz genossen. Dadurch wurden das Gebiet zwischen Hohenems und Bregenz und Teile des Vorderen Bregenzerwaldes miteinbezogen.110 Erschwernisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr Die starke Verflechtung bäuerlicher Besitz- und Pachtrechte von Liechtensteinern und Vorarlbergern im Grenzbereich führte im Zu- sammenhang mit der strengen Lebensmittelbewirtschaftung und der neuen Grenzziehung zu zahlreichen Komplikationen. Um ihnen zu entgehen und den oft beschwerlichen Irrwegen des Bürokratismus, griff man zum Schleichhandel, den die Grenzwächter kaum zu verhindern vermochten. Im Falle grösserer Transporte, wie etwa mit Torf, oder zur Erntezeit waren behördliche Massnahmn nicht einfach zu umgehen und führten daher des öfteren zu bäuerlichen Klagen und Rekursen. Ein wiederholtes Streitobjekt und Anlass zur gütlichen Regelung des landwirtschaftlichen Grenzverkehrs bildete der Besitz von Torf- mähdern durch Vorarlberger Privatpersonen und Gemeinden in Liech- tenstein. Allein die Gemeinde Altenstadt stach für ihre Bürger im Schellenbergergebiet jährlich etwa 1 Million Schollen und war daher durch das im Juli 1919 erlassene Torfausfuhrverbot aufs härteste ge- troffen.117 Die Ursache für diese Härte war jedoch nur eine Reaktion auf ein Verbot der Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch gewesen, welches Liechtentseinern den Bezug der Erträgnisse ihrer in Vorarlberg gelege- nen Grundstücke verbot.118 Die Vorarlberger Landesregierung reagierte am 25. Juli mittels eines Telegrammes und gab die Ausfuhr auf der Grundlage der «Gegen- seitigkeit» frei. Die Ausfuhren konnten in Zukunft mit schriftlicher Bewilligung jener Gemeinden erfolgen, in denen die Produktionsflächen lagen. Um die Schmuggelei zu verhindern, hatten die Gemeinden das Ausmass der 116 LLA: FLReg. Vaduz an Grenzkontrollstelle Feldkirch. Vaduz, 31. 12. 1923. 117 LLA: Altenstadt an die Vbg. Landesregierung am 2. 7. 1919. 118 LLA: FLReg. Vaduz an die Gemeinde Altenstadt. Vaduz, 5. 7. 1919. 107
	        

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