Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

sprünglich erblich verliehenem Boden, aber auch auf gewerblichen Betrieben (Schmieden, Mühlen) hafteten und ins Urbar eingetragen waren.38 Sie brachten insgesamt einen jährlichen Ertrag von 117 Vier- teln Spelzkorn, 14 Vierteln Gerste, 2V2 Vierteln Hafer und 122 fl 37 kr an Geld.37 Die Schuldigkeit war jährlich «bei Verlust des Lehens» zu Martini in natura oder nach den mittleren Feldkircher Martini-Markt- preisen in Geld umgerechnet zu entrichten.38 — An «XJnablöslichen Gundzinsen»39 bezog das Rentamt jährlich zu Martini von 74 Zins- pflichtigen 13 Viertel Spelzkorn, 6 Viertel Hafer und 145 fl 40 kr Geld- zins.40 Auch diese Lasten waren im Urbar festgehalten und gingen auf alte Rechtsvorgänge zurück. Die «Unablöslichen Gilten oder Pfund- zinse» 
41 sind offensichtlich als alte hypothekarische Belastungen von bestimmten Grundstücken anzusehen.42 Die Landesherrschaft hatte diese Lasten mit einem Kapital von 522 fl 53 kr von der Stadt Feldkirch eingelöst. «Pfundzinse» hafteten auf 11 Gütern in Vaduz, Mauren, Schellenberg und Ruggell. Sie beruhten auf sog. «Pfundbriefen» aus dem 15. und 16. Jahrhundert und brachten der Herrschaft jährlich zu Martini 26 fl 82 kr an Geld ein.43 — Als «Hubsteuer»44 wurden meh- rere unablösbare Grundzinse bezeichnet, die auf 8 Gütern in der Land- 36 LRA LBS, S. 151 — 158. 37 a. a. O., S. 158. 1807 bezog die Herrschaft 50 Erblehenzinse, die 119 fl 52 kr an Geld, 117 Viertel Spelzkorn, 17 Viertel Gerste und 2Va Viertel Hafer einbrachten. (HKW L 2 —14, 41; Beilage zu einem «Gelderträgnis- Entwurf» für 1808). Der Einnahmeposten «Erblehenzinse» betrug bei Um- rechnung der Naturalien in Geld von 1800 bis zur letztmaligen Eintragung im Jahre 1859 durchschnittlich 4 — 500 fl. (LRA Rechnungsbücher). 38 LRA LBS, S. 158. 39 Bei dieser Art von Bodenzins ist der Charakter der Reallast bzw. der Rente für den Landesherrn noch deutlicher als bei den Erblehenzinsen. Der ge- naue Unterschied zwischen beiden Abgaben könnte erst durch eine Unter- suchung der den Abgaben zugrunde liegenden Rechtsvorgänge eruiert werden. 40 LRA LBS, S. 159 — 164. Diese rentamtliche Einnahmequelle bewegt sich bis zur letzten Eintragung im Jahre 1858 auf einer Höhe von rund 200 fl. (LRA Rechnungsbücher). 41 Die Bezeichnung «Pfundzinse» bzw. «Pfundbriefe» stammte von den auf den bestimmten Grundstücken lastenden Hypothekarschulden, angegeben in Pfund Pfennigen. 42 So heisst zum Beispiel eine Anmerkung: «Thaddäus Wächter, von einem Acker im Gapetsch von 40 Pfd. ä 5 °/o 2 fl 17 kr.» (1 Pfd = 1 fl 8V2 kr; 40 Pfd. = 45 fl 40 kr — 5% davon = 2 fl 17 kr). (HKW L 2 — 14, 41; Beilage zu einem «Gelderträgnis-Entwurf» für das Jahr 1808). 43 LRA LBS, S. 166 f. 44 Die Bezeichnung «Hubsteuer» stammte sehr wahrscheinlich vom Namen der Flur, in der die von dieser Abgabe betroffenen Güter lagen. Heisst es doch bei den verschiedenen Posten immer «von einem Guet des Urbar fol an der Hueb». (LRA LBS S. 167 f.) 95
	        

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