Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

wirkte sich besonders störend aus, weil diese Güter in ausländischem Besitz waren, und daher gewisse Souveränitätsrechte des Fürstentums tangiert wurden. Ein Erwerb brächte den Vorteil, dass «das Fürstentum ein mehr abgeschlossenes Ganzes bilden, die Landesherrlichkeit nicht unbedeutend gehoben, und die lästigen Entwindungen von Patronats- schuldigkeiten bei fast jeder Gelegenheit beseitigt würden», schrieb das Oberamt 1854 anlässlich des geplanten Erwerbs der beiden Patronate von Bendern und Mauren.17 Völlig eigene und freie Güter hatte wohl kaum ein Bauer, da auf seinem Bogen, wenn er auch frei von feudalen, aus dem Lehenswesen entspringen Abgaben und Leistungen war, Zehnten und meist auch Hypotheken etc. hafteten. Neben solchen eigenen, aber mit dinglichen Rechten belasteten Grundstücken, die aber keiner besonderen Verfü- gungsbeschränkung unterlagen, wirtschaftete der Bauer mit dem um- fangreichen Gemeinbesitz der Gemeinden18 und sehr oft mit gepach- tetem Boden, sowie den bereits erwähnten Lehengütern. Es gab also für den Landmann ganz verschiedene Arten des Bodenbesitzes, und eine ganze Reihe von Abgaben, Verpflichtungen und Diensten ver- schiedenen rechtlichen Ursprunges kennzeichneten die Agrarzustände um die Jahrhundertwende. Mochten die Eigengüter19 auch mit allerlei Reallasten, d.h. auf den dazugehörigen Rechten, sowie eine Summe von 7000 fl aus dem Klo- stervermögen kam an Liechtenstein, das restliche Klostervermögen erhielt der Kanton St. Gallen. (Vgl. Albert Schädler, Beiträge zur Geschichte der Pfarrei Eschen, JBL 17 (1917), S. 25 — 60; B.B. Voigt, Die Auflösung des Klosters Pfävers im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein, JBL 30 (1930), S. 45 — 62; Quaderer, S. 129 — 131). 17 1793 und 1795 schlug das Oberamt dem Fürsten den Kauf der Gutenbergi- schen Güter vor. (HKW L 2 — 14, 7. 15. April 1793 und 21. Dezember 1795) 1806 riet Menzinger der Hofkaplanei, die Gutenbergischen Güter samt dem Wolfinger'schen Lehen, sowie den Besitz des Klosters St. Luzi in Chur und des ehemaligen Priorates St. Johann in Feldkirch an sich zu bringen wegen der üblichen Schwierigkeiten, wie Steuerfreiheiten etc. (HKW L 2 — 14, 7. 12. Dezember 1806. OA an HKW). Zur selben Zeit stellte das Oberamt auch Überlegungen an, wie durch die erlangte Souveränität die Lage des Fürstentums, etwa durch Anspruch auf allen geistlichen Besitz im Lahde, verbessert werden könnte. (HKW S 312. Menzinger an Baron von Haymerle, Regensburg, 13. Dez. 1806) — Das erwähnte Schreiben betr. Erwerb der Patronate von Bendern und Mauren (HKW 1854/Nr. 4802. 23. März 1854. RA an Fürst) ging zurück auf einen fürstlichen Auftrag, sich über einen eventuellen Ankauf der österreichischen Besitzungen und Rechte in Liechtenstein zu äussern. (HKW 1848/Nr. 1931. 12. Febr. 1848. Fürst an Menzinger). 18 Betr. Gemeinbesitz etc. siehe unten S. 107 - 125 u. 150 - 154. 19 Die Eigentümer hatten auch vor der Grundentlastung und der Aufteilung von Gemeindeboden ins Privateigentum der Bürger nur einen kleinen Anteil am Gesamtboden. Sie lagen im engeren Dorfbereich in der Nähe der Häuser (alte Zehntlagen), während die um die Dörfer liegenden Auen, Riedböden und Wälder Allgemeinbesitz waren. 90
	        

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