Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 3. Von dieser Steuer sind ganz allein Unsere fürstlichen Cameral-Gü- ter und Majorat-Capitalien ausgenommen, keineswegs aber die seither steuerfrey gewesenen Privat- oder geistliche oder Fremden gehörige Güter eben so wenig die Pfarrgüter, Gemeinde-Waldungen, und Ge- meinde-Alpen, und überhaupt Besitzungen der Gemeinden, als welche alle nunmehr für steuerpflichtig erkläret werden. §• 4. Sämmtliche sothane steuerbare Grundstücke, Äcker, Wiesen, Alpen, Weinberge (Reben), Wälder, Häuser, Gärten u. s. w. sollen unverzüg- lich nach ihrem dermahligen wirklichen Kaufs- und Verkaufswerthe einzeln unparteyisch geschätzt, und in das eigens errichtete, nach der Zahl der Gemeinden unterabgetheilte Grundsteuer- und Schätzungs- Hauptbuch mit ihrer ganzen Schätzungs-Summe eingetragen werden. Die Schätzung selbst soll von Unserem fürstlichen Oberamte in Ge- meinschaft der besonders zu vereidenden beyden Landammänner, und drey Vorstehern aus der obern, und eben so viel aus der untern Land- schaft, an Ort und Stelle vorgenommen, und in einer jeden Gemeinde der Richter dazu gezogen werden. Wobey Wir Uns zu denselben ernst- lich versehen, dass sie es sich zur strengsten Pflicht machen werden, mit Beseitigung alles Privat-Interesses, bloss gerecht, einig und wech- selseitig nachgiebig sich beweisen, und wollen, dass die Mehrheit der Stimmen über den Schätzungswerth entscheide. §. 5. Von einem jeden Hundert Gulden dieser so geschätzten Immobilien, so wie von jedem Hundert Gulden der auf gerichtlicher Hypothek lie- genden Capitalien, ist ein Gulden als Steuer-Simplum zu entrichten. Die Zahl der jährlich zu erhebenden Simplen wird von dem höhern oder minderen Betrag der Bedürfnisse des Landes abhängig, und in jedem Jahre besonders bestimmt werden. §• 6. Da es billig ist, dass diejenigen, die kein unbewegliches Vermögen besitzen, des landesherrlichen Schutzes wegen, unter dem sie leben, wenigstens etwas zu den gemeinsamen Lasten beytragen, so belegen Wir dieselben mit einem besonderen Landesschutzgeld; und befehlen: a) Dass jeder, der entweder gar kein unbewegliches Vermögen be- sitzt, und keine Immobilien in Pachtung hat, oder dessen Steuer- Vermögen die Schätzungs-Summe von 150 fl. nicht erreicht, mit 150 fl. Capital; nicht weniger 263
	        

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