Handelsreisenden nur für das eine Haus, in dessen Diensten er steht, ertheilt werden; im anderen Falle ist Steuer zu entrichten oder wegen des etwa ohne Bewilligung geschehenen Betriebes, Strafe zu verhängen. 4. Die Angehörigen der Vereinsstaaten werden im Sinne des vier- ten Abschnittes Paragraph 18 des benannten Vertrages auf den Liech- tensteinischen Märkten ganz gleich den Liechtensteinischen Untertha- nen behandelt. Kirchtagsmärkte dürfen nur die Ortsbewohner und die benachbar- ten Handels- und Gewerbsleute mit erlaubten Waaren besuchen. Auf Wochenmärkten dürfen weder Krämer noch Handwerker aus fremden Orten zum Verkaufe ihrer Waaren oder Erzeugnisse erschei- nen. Nur hinsichtlich der Landbäcker, bezüglich des von ihnen erzeug- ten Brotes, besteht eine Ausnahme. 5. Dieselben Rechte, welche den Unterthanen der Vereinsstaaten in Liechtenstein eingeräumt sind, stehen auch den Liechtensteinischen Unterthanen in den Zollvereins-Staaten zu. Gegründete Beschwerden Liechtensteinischer Unterthanen sind im Dienstwege zur Kenntnis der fürstlichen Hofkanzlei zur weiteren Ver- fügung zu bringen, insoferne sie nicht innerhalb der Schranken der, der Landesbehörde zustehenden Korrespondenz mit der Behörde der Vereinsstaaten durch unmittelbares freundliches Einvernehmen be- hoben werden können. Zur Ausstellung der Legitimationen A und B an inländische Fabri- kanten und Gewerbetreibende, sowie an die in deren Diensten stehen- den Reisenden, dann der Legitimation D für Besucher ausländischer Messen und Märkte sind in Österreich ebenfalls alle Bezirksämter (in Dalmatien die Präturen, im lombard.-venet. Königreiche die Distrikts- Kommissariate) und alle den Statthaltereien oder Kreisbehörden un- mittelbar unterstehenden Stadtmagistrate, im Fürstenthume Liechten- stein aber ist das fürstliche Regierungsamt zu Ausstellung der Legiti- mationen A, B und C ermächtigt. Wien, am 21. Jänner 1854. Von der hochfürstlichen Hofkanzlei. Josef Freiherr von Buschmann, hochfürstlich Liechtenstein'scher dirigirender Hofrath.» (LRA NS 1854) 258