Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

c. Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche das Frachtgewerbe betreiben. Die Begünstigungen von litt, a und b werden nur dann gewährt, wenn Legitimationen vorliegen, dass die Fabrikanten und Gewerbe- treibenden, welche selbst, oder durch ihre Handelsreisenden Ankäufe machen oder Bestellungen suchen, die Berechtigung zu ihrem Ge- schäftsbetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben. Die Legitimationen, welche die genannten Fabrikanten und Ge- werbetreibenden und die in deren Diensten stehenden Handelsreisen- den über ihre Berechtigung zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Ankaufe von Waaren von der Behörde ihrer Heimath zum Zwecke ihrer abgabenfreien Zulassung in Liechtenstein beizubringen haben, werden nach dem beiliegenden Formulare A und B abgefasst sein, und die Legitimationen, welche ihnen von dem fürstlichen Re- gierungsamte zum Zwecke des abgabenfreien Betriebes ihres Gewerbes in Liechtenstein auszustellen sind, sind nach dem beiliegenden Formu- lare C zu verfassen. Über die Behörden, von denen die Legitimationen A und B in den einzelnen Zollvereins-Staaten auszustellen sind, werden noch weitere Bestimmungen folgen; vorläufig wird bemerkt, dass als dieselben in Preussen die Landräthe und die Magistrate der grösseren Städte, in Baiern die Landgerichte und die unmittelbaren Magistrate, in den üb- rigen Staaten die den vorbezeichneten gleichstehenden Behörden an- zusehen sind. Zur Ausstellung der Legitimation C werden in den öster- reichischen Staaten die Bezirksämter (im lombard.-venet. Königreiche die Distriktskommissariate, in Dalmatien die Präturen) und die un- mittelbar den Statthaltereien oder Kreisbehörden unterstehenden Magi- strate, im Fürstenthum Liechtenstein wird das Regierungsamt zur Aus- stellung der Legitimation C ermächtigt. Durch die Bewilligung der Abgabenfreiheit für die erwähnten Ge- werbetreibenden und die ihnen gewährte Erleichterung, betreffs der zur Ertheilung dieser Bewilligung ermächtigten Behörde, werden die bestehenden Pass- und die anderen polizeilichen Vorschriften und die Gesetze über den Schutz der Erfindungs-Privilegien, der Fabriks- und Meisterzeichen u. dgl. nicht abgeändert, und es ist auf Beobachtung derselben sowohl bei Zulassung, als bei Überwachung jener ausländi- schen Gewerbetreibenden zu dringen. Insbesondere ist bei Fabrikanten, Gewerbetreibenden und den in deren Diensten stehenden Handelsreisenden aus dem Zollvereine da- rauf zu sehen, dass dieselben nur bei Kaufleuten, Fabrikanten und Ge- werbetreibenden, und nicht bei Privaten Bestellungen suchen. Auch kann die Legitimation zum abgabefreien Betrieb einem Fabri- kanten oder Gewerbetreibenden nur für sein eigenes Geschäft, dem 257
	        

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