Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 80 «Verordnung. Aus Auftrag Seiner Durchlaucht des regierenden souveränen Fürsten Alois von und zu Liechtenstein findet die hochfürstliche Hofkanzlei in Vollziehung des Art. 18 des Handels- und Zollvertrages zwischen Öster- reich und Preussen, und beziehungsweise den sämmtlichen Staaten des deutschen Zollvereines vom 19. Februar 1853 in Ansehung des Gewerbs- betriebes der Unterthanen dieser Vereinsstaaten im Fürstenthume Liechtenstein mit gegenwärtiger Verordnung Folgendes zu verfügen: 1. Die Angehörigen der Vereinsstaaten haben sich im Sinne des Absatzes 1 des Artik. 18 des vorbenannten Vertrages beim Gewerbs- betriebe auf diesseitigem Gebiete in der Regel allen Bedingungen zu unterwerfen, welche zu erfüllen auch den Inländern obliegt; und wo diese Bedingungen von der Art sind, dass sie nur von Inländern er- füllt werden können, haben erstere auf den Gewerbsbetrieb zu ver- zichten. Von dem Hausirhandel im Fürstenthume bleiben die Unterthanen aus den Zollvereinsstaaten ausgeschlossen. 2. Da im Fürstenthume keine Kommunal-Abgaben oder Korpora- tions-Taxen bestehen, so können die Unterthanen der Vereinsstaaten nur zu Entrichtung jener gewerblichen Abgaben verhalten werden, welche die in demselben Verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen zu entrichten gehalten sind. Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Besteuerung bei der- lei Unterthanen setzt jedoch in jedem einzelnen Falle die Erfüllung der- jenigen Vorbedingung für die Berechtigung zum Gewerbsbetriebe vor- aus, welche die Liechtenstein'schen Gesetze vorschreiben. 3. In bestimmten Fällen geniessen die Unterthanen der Vereins- staaten gemäss der Absätze 3 und 5 des Artikels 18 des benannten Ver- trages besondere Begünstigungen, indem dieselben für gewisse Ge- schäfte von der Bezahlung einer Steuer befreit werden, für welche bei deren Ausübung im Fürstenthume, Liechtensteinische Unterthanen un- mittelbar oder mittelbar eine Steuer zu entrichten haben. Hiernach sind von der Entrichtung jeder Abgabe befreit: a. Vereinsländische Fabrikanten und Gewerbstreibende, welche bloss für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen. b. Vereinsländische Fabrikanten und Gewerbetreibende, so wie die ausschliesslich im Dienste eines solchen Fabrikanten oder Gewerbe- treibenden (nicht mehrere derselben) stehenden Reisenden, welche für das von ihnen betriebene Geschäft Bestellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen. 256
	        

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