Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Separat-Artikel 2. (zu Artikel 2.) 1. Die Durchfuhr aus und nach der Schweiz, der Gränz- und Post- verkehr werden im Fürstenthume Liechtenstein dieselben Erleichterun- gen und Begünstigungen geniessen, wie in Vorarlberg; der Weidever- kehr aber überdies die grösste an irgend einer österreichischen Gränze gegen die Schweiz oder Deutschland gestattete Erleichterung. Die im Paragraph 25, Z. 3 der Vorerinnerungen des österreichischen Zolltarifes enthaltene Begünstigung im Durchfuhrzolle für die Waaren- durchfuhr auf Strassenstrecken, die 10 Meilen nicht überschreiten, wird auf alle in Liechtenstein ein- und in Vorarlberg aus- oder umgekehrt in Vorarlberg ein- und in Liechtenstein austretenden Waaren ausge- dehnt werden. 2. Der zwischen der österreichischen und liechtenstein'schen Re- gierung abgeschlossene Salzlieferungs-Vertrag vom Jahre 1849 wird auf die Dauer dieses Vertrages verlängert und dahin abgeändert, dass unter der dem Fürstenthume zu überlassenden Salzmenge auch das für die Viehzüchter und Landwirthe des Fürstenthumes für das Vieh, be- ziehungsweise für die Düngung erforderliche Salz begriffen sein soll. Dieses Salz wird der fürstlichen Regierung von der k. k. Salzlegstätte in Feldkirch um die dortigen Gestehungskosten überlassen werden, wie es in Vorarlberg in Verschleiss gesetzt wird. Die Preise, um welche die liechtenstein'sche Regierung das Salz im Fürstenthume verkaufen lässt, dürfen höchstens um die Kosten der Fracht von Feldkirch nach Vaduz niedriger sein als die in Feldkirch bei der k. k. Salzlegstätte bestehenden Monopols- oder die dortigen Ver- kaufspreise des Grossverschleisses von Privaten. Auch ist das im Preise begünstigte Vieh- und Dungsalz nur in jenem Ausmasse und unter je- nen Vorsichten zu verkaufen, die diessfalls in Vorarlberg eingeführt sind. 3. Die Preise von Tabak und Schiesspulver werden in Vorarlberg und Liechtenstein dieselben sein, und diejenigen Personen und Köper- schaften, sowie diejenigen Beschäftigungsarten, welchen in Vorarlberg der begünstigte Bezug von Tabak oder Schiesspulver eingeräumt ist, werden denselben auch in Liechtenstein zu geniessen haben. 4. Die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Zölle, Steuern und Preise der Gegenstände des Staatsmonopols sind in derselben Va- luta zu entrichten, welche auch in Vorarlberg zu diesem Zwecke ange- nommen wird, und in dem daselbst gesetzlich bestehenden Werthsver- hältnisse; in derselben Valuta und in gleichem Werthsverhältnisse ha- ben auch die Hinauszahlungen wegen unrichtiger Erhebung, Steuer- nachlässe, Provisionen für Steuer-Perceptionen und den Verschleiss von Staatsmonopols-Gegenständen und ähnlicher auf die unmittelbare Ab- gabenerhebung sich beziehender Anlässe zu erfolgen. 251
	        

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