Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Zu Verpflichtungen, wodurch von Liechtenstein Geldbeträge gefor- dert werden, ist die Zustimmung Seiner Durchlaucht erforderlich. Sollte es sich um Handels- und Zollverträge mit der Schweiz über- haupt, oder mit den Kantonen Graubünden oder St. Gallen handeln, so wird Österreich nicht bloss die besonderen Wünsche der fürstlichen Regierung bei der Unterhandlung berücksichtigen, sondern auch den Vertrag nicht ratifizieren, bevor es sich der Zustimmung Seiner Durch- laucht des Fürsten von Liechtenstein nicht versichert hat. Art. 14. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis Ende 1863 festge- setzt. Erfolgt Ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keine Kündigung, so ist gegenwärtiger Vertrag als auf weitere zwölf Jahre verlängert an- zusehen, und eben so ist in der Folge der Vertrag jedesmal als auf weitere zwölf Jahre verlängert zu betrachten, wenn Ein Jahr vor dem Ablaufe seiner Dauer von keiner Seite eine Kündigung erfolgt. Art. 15. Die Ratifikation gegenwärtigen Vertrages wird, wenn nicht eher, längstens vier Wochen vom heutigen Tag an gerechnet, in Wien er- folgen. Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen kontrahiren- den Theile den Vertrag unterschrieben und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Wien den 5. Juni 1852. Dr. Karl Hock m. p. (L. S.) Dr. K. Mayer m. p. (L. S.) Separat-Artikel 1. (zu Artikel 2) 1. Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein erklären sich be- reit für den Fall, dass die kaiserliche Regierung es für nöthig erachten sollte, auch die österreichischen Gesetze über die Privat- und die ämt- liche Waarenbezeichnung im Fürstenthume einzuführen. 2. Die Erhöhung der nach den gegenwärtig in Österreich bestehen- den Gesetzen im Fürstenthume Liechtenstein eingeführten Verzehrungs- steuer um ein Fünftel des gegenwärtigen Satzes oder ihre Ausdehnung auf derselben nicht unterliegende Gegenstände wird nur im Einver- ständnisse mit Seiner Durchlaucht erfolgen. Wird ein Einverständnis nicht erzielt, so steht es jedem der hohen kontrahirenden Theile zu, den Vertrag zu kündigen und nach drei Monaten aus demselben auszuscheiden. 250
	        

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