Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Die im Fürstenthume zur Einhebung der Zölle aufgestellten Ämter haben an den Punkten, wo sie aufgestellt sind, auch die liechtenstein' sehen Chausse-Gelder einzuheben, und in die liechtenstein'sche Staats- kasse abzuführen. Besondere Erhebungen von Thorsperr- oder Pflastergeldern sollen auf chaussirten Strassen da, wo sie noch bestehen, diesem Grundsatze gemäss aufgehoben und die Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt eingerechnet werden, dass davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art. 11. Privilegien auf die ausschliessende Benützung von Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen, welche nach österreichischen Ge- setzen erworben werden, sind auch als für das Fürstenthum Liechten- stein gültig anzusehen; doch ist die Verfertigung oder der gewerbs- mässige Verschleiss der Gegenstände solcher Privilegien im Fürsten- thume Liechtenstein an die Beobachtung der daselbst bestehenden Ge- werbe-Gesetze geknüpft. Übrigens werden Angehörige des Fürstenthums Liechtenstein in Allem, was die Erwerbung solcher Privilegien betrifft, den österreichi- schen Unterthanen gleichgestellt, und die Ausübung der ihnen ertheil- ten Privilegien im Fürstenthume wird von derselben Rechtswirkung angesehen, als wenn die Ausübung auf österreichischem Gebiete statt- finden würde. Der fürstlichen Regierung zu Vadutz werden in Ansehung der von den fürstlichen Unterthanen angesuchten und erlangten Privilegien dieselben Befugnisse zugestanden und dieselben Verpflichtungen auf- erlegt, welche die österreichischen Gesetze den Statthaltereien auferlegt haben, oder in der Folge auferlegen sollen. Art. 12. Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich, dasselbe Gewicht und Münzsystem im Fürstenthume einzuführen, wel- ches die kaiserliche Regierung mit Abänderung des jetzt bestehenden Systems in Vorarlberg einzuführen finden sollte. Art. 13. Österreich wird sich bemühen, alle Vortheile für den Handel und Verkehr, welche ihm durch die bestehenden Handelsverträge schon ge- genwärtig eingeräumt sind, oder durch neue Verträge und durch Zoll- einigungen in der Folge eingeräumt werden sollten, auch auf das Für- stenthum Liechtenstein ausdehnen zu machen, wogegen Seine Durch- laucht der Fürst v. Liechtenstein sich zur Mitübernahme der Verpflich- tungen bereit erklärt, welche Österreich durch die bereits bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Handels- und Schiffahrts-Verträge oder durch Zolleinigungen erwachsen. 249
	        

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