Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

liches Einkommen an Zöllen, Verzehrungssteuern, Stämpelabgaben von Spielkarten, Kalendern und Zeitungen und an Erlös von Tabak und Schiesspulver von 2 fl CM. für den Kopf der innerhalb dreier Monate nach Beginn dieses Vertrages nachzuweisenden Bevölkerung. Dieser von Österreich verbürgte Minimal-Reinertrag wird in viertel- jährigen Raten im Vorhinein an die liechtensteinische Staatskasse ab- geführt, und der aus der provisorischen Schlussrechnung der vier Quar- tale sich ergebene Mehrbetrag am Schlüsse jedes Jahres darauf gezahlt. Art. 9. Vom Tage der Ausführung gegenwärtiger Übereinkunft an, findet gegenseitig freier Verkehr zwischen dem Fürstenthume Liechtenstein und dem Kreise Vorarlberg und in demselben Masse, als der freie Ver- kehr zwischen Vorarlberg und dem übrigen Theile Österreichs gestattet ist, mit dem letzteren Statt. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf Handels- und Ge- werbsleute, welche in dem Gebiete des andern kontrahirenden Staates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, dergestalt, dass die- selben keiner Abgabe werden unterzogen werden, welcher nicht gleich- massig die eigenen Unterthanen in derselben Art unterworfen sind. Dessgleich soll Fabrikanten und Händlern der Ankauf von Waaren zu ihrem Gewerbe-Betriebe im Heimatlande und Handlungsreisenden, welche nicht Waaren (sondern höchstens Muster derselben) mit sich führen, das Suchen von Bestellungen in dem einen Staate ohne eine Abgabe gestattet werden, wenn sie die Befugniss hiezu in dem andern Staate erworben haben. Endlich sollen die Unterthanen des einen Staates ihre Waaren in dem Gebiete des andern frei von Abgaben und ohne hierzu von die- sem Staate einer besonderen Concession oder eines Gewerbscheines zu bedürfen, auf die Märkte bringen können, wenn sie die Berechtigung hiezu in dem eigenen Lande geniessen und die Waaren solche sind, welche nicht auch Inländer auf Märkten zu verkaufen verwehrt ist. Art. 10. Die Chaussee-Gelder und andere statt derselben bestehenden Ent- richtungen, dann Pflaster-, Damm-, Brücken- und Überführungsgelder sollen in Vorarlberg und Liechtenstein ohne Rücksicht, ob sie für Rech- nung des Staates oder von Gemeinden und Korporationen bestehen, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden, als sie die Unterhaltskosten und die landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals nicht überschreiten; auch soll dabei ein Unterschied je nach der Be- schaffenheit oder Herkunft der transportirten Gegenstände nicht statt- finden. Der in Österreich dermalen bestehende Weg- und Brücken- mauthtarif vom Jahre 1822 soll als der höchste, in keinem Falle zu überschreitende angesehen werden. 248
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.