2 do. Bey Beziehung sothaner Weggelds-Gebühren zwischen den schwer oder ringen, leer oder beladenen bespannten Post- oder sonstigen Gutschen, Wägen, Kärren, Renn- oder Fuhr Schlitten kein Unterschied zu machen, sondern für alle von derlei Fuh- ren bespannte Pferde, Ochsen oder anderes Zugviehe im Hin- und Herweg die gleiche Gebühr mit ein Kreuzer per Meil, oder zwei Pfennig pr. Stund auf jedes Stück geschlagener ohne wei- ters abzuführen, und von denen bestellt und verpflichteten Zoller, und respektive Weggelds-Einnehmereien unnachsicht- lich herbeyzutreiben. Wir dann nicht minder auch 3 tio. Eben dieser nämlich Ansatz ä 1 kr. pr. Meil oder zwei Pfenning pr. Stund von jedem Sohm- Reit- Hand- oder getriebenen, mit- hin uneingespannten Pferd, oder Maultier abzufordern: wohin- gegen 4to. Die pua getriebene, mithin uneingespannte Ochsen, Stier, Kü- he, Rinder und Kälber, diese seyen gemäst, oder ungemäst, al- lein die Halbscheid von gehörter Belegung mit ein Pfenning pr. Stund bezahlen; Und endlich 5to. Die Schaaf, Lämmer, Gaissen, Schweine ein Heller pr. Stund auf jedes Stück zu erlegen haben; Sollte fernes und 6 to. Jemande die Landstrasse durch die untere und obere ganze Herrschaft dieses Reichs-Fürstenthums Lichtenstein betreten und gebrauchen wollen, als da sind die ordinari Güter, oder Höchster und Schwaben Wägen, die naher Italien gehende Kup- pel-Pferde u. so können dieselbe das Weggeld für die ganze Strecke bei dem Hochfürstlichen Zoll zu Lichtenstein oder Va- dutz gegen Erhaltung einer diesfälligen gedruckten Polliten, die ein jeder aber auf der letzten Station zu Balzers wieder abzustreiffen hat, abführen: und eben so verstehet es sich von Selbsten, dass ein solcher die Weggeld-Schuldigkeit, je nach Gestaltsame der kürzer oder länger gebraucht, oder überwan- derten Strassen-Strecke abzustatten schuldig seye. Von diesem geld jedoch werden 7mo. Einstweilen gänzlich überhebt, dass dies auf weitere Verord- nung frey gesprochen die Hochfürstliche Liechtensteinische Unterthanen, jedoch mit dieser ausdrücklichen Reservation und Bedingnis, dass selbe von Gemeind zu Gemeind, ausge- nommen die Bergleuthe zu Planken und am Trisnerberg, schul- ten und gehalten seyn sollen, so oft, und vielmal es die Noth- durft erheischen wird, die erforderliche Kies-Häuflein zum 224